Tatsächliche Verständigung - Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.6.2023 - IV D 1 - S 0223/20/10001 :003, DOK 2023/0596306
AO § 88
Mit BMF-Schreiben v. 30.7.2008 - IV A 3 - S 0223/07/10002, BStBl I 2008, 831, zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben v. 15.4.2019 -IV A 3 - S 0223/10002, BStBl 2019, 447 hat die Finanzverwaltung umfassend zu den Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung über einen der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt Stellung genommen. Diese Anwendungsschreiben wurden nun mit BMF-Schreiben v. 23.6.2023 um Regelungen für die Durchführung tatsächlicher Verständigungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten in den Tz. 4.1 und 5.5 ergänzt.
Danach ist bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Im Zweifel soll auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z.B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 bis 3 AO sowie der Zuschlagsfestsetzung nach § 162 Abs. 4 AO bei fehlender oder unzureichender Vorlage von Unterlagen zurückgegriffen werden.
Sofern im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgt, sind die Finanzämter angewiesen, darauf zu achten, dass die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet wird.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 88
Mit BMF-Schreiben v. 30.7.2008 - IV A 3 - S 0223/07/10002, BStBl I 2008, 831, zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben v. 15.4.2019 -IV A 3 - S 0223/10002, BStBl 2019, 447 hat die Finanzverwaltung umfassend zu den Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung über einen der Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Sachverhalt Stellung genommen. Diese Anwendungsschreiben wurden nun mit BMF-Schreiben v. 23.6.2023 um Regelungen für die Durchführung tatsächlicher Verständigungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten in den Tz. 4.1 und 5.5 ergänzt.
Danach ist bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Im Zweifel soll auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z.B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 bis 3 AO sowie der Zuschlagsfestsetzung nach § 162 Abs. 4 AO bei fehlender oder unzureichender Vorlage von Unterlagen zurückgegriffen werden.
Sofern im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgt, sind die Finanzämter angewiesen, darauf zu achten, dass die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet wird.