Tausch von Genussrechten führt zu Kapitaleinkünften
FG Münster v. 9.6.2021 - 13 K 207/18 E,F
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
In Bezug auf den erklärten Verlust hat die Klage Erfolg.
Der Verlust ist steuerlich zu berücksichtigen, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermitteln, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen ist als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichsteht. Der Berücksichtigung des Verlustes steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung i.S.v. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG hat, da diese nur von einer "auszahlenden Stelle" ausgestellt werden kann. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiert eine solche Stelle nicht.
FG Münster PM vom 15.7.2021
Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
In Bezug auf den erklärten Verlust hat die Klage Erfolg.
Der Verlust ist steuerlich zu berücksichtigen, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG handelt. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermitteln, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen ist als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichsteht. Der Berücksichtigung des Verlustes steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung i.S.v. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG hat, da diese nur von einer "auszahlenden Stelle" ausgestellt werden kann. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiert eine solche Stelle nicht.