Teilwertaufholungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind zuerst mit der zeitlich letzten Teilwertabschreibung zu verrechnen
FG Münster 23.1.2017, 9 K 3180/14 K,FDer Kläger ist eine körperschaftsteuerpflichtige Pensionskasse und hält Anteile an verschiedenen Spezialinvestmentfonds i.S.v. § 15 InvStG. In den Jahren 2002 bis 2004 hatte der Kläger Teilwertabschreibungen auf die Fonds vorgenommen, von denen sich jedoch aufgrund der Einführung des § 8b KStG nur diejenigen des Jahres 2004 mindernd auf den steuerlichen Gewinn ausgewirkt hatten.
Im Streitjahr 2005 nahm der Kläger Teilwertaufholungen auf die Fonds vor, die er - mit Ausnahme von nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.H.v. 5 % - als steuerfrei ansah. Dies begründete er damit, dass die Teilwertabschreibungen in den Jahren 2002 und 2003 steuerlich ebenfalls nicht berücksichtigt wurden. Demgegenüber behandelte das Finanzamt die Teilwertaufholungen in vollem Umfang als steuerpflichtig, weil sie zunächst mit den zuletzt vorgenommenen und damit steuerwirksamen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 zu verrechnen seien.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
§ 8b KStG gilt über § 8 InvStG zwar grundsätzlich auch für die im Streitfall betroffenen Anteile an den Spezial Investmentfonds. Die Steuerpflicht für Wertaufholungen korrespondiert mit den zuvor vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Wenn sich diese steuermindernd ausgewirkt haben, müssen auch die Wertaufholungen steuerfrei sein. Im Streitfall sind die Wertaufholungen zunächst von den zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 vorzunehmen, die bereits unter Geltung des § 8b Abs. 8 KStG steuerwirksam waren.
Diese Verrechnungsreihenfolge "Last in - First out" ist sachgerecht und korrespondiert mit dem Zweck der Neuregelung. Es ist folgerichtig, eine Verrechnung zuerst innerhalb des neuen Regelungssystems vorzunehmen. Erst wenn der jeweilige "Zwischen"-Buchwert erreicht ist, sind die steuerfreien Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen. Diese Berechnungen sind allerdings für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Da das Finanzamt dies vorliegend nicht vollständig beachtet hat, war der Klage teilweise stattzugeben.
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