02.03.2017

Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

Bei einem Fremdwährungsdarlehen ist von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag, bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet.

FG Baden-Württemberg 8.3.2016, 2 V 2763/15
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin nahm im August 2006 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen mit einem Nennbetrag von rd. 820.000 Schweizer Franken auf, dessen Rückzahlungsbetrag sich nach dem damaligen Umrechnungskurs auf rd. 520.000 € belief. Im Zuge der Finanzkrise ab dem Jahr 2008 stieg der Wert des Franken gegenüber dem Euro deutlich an. Daher erhöhte die Antragstellerin in ihren Bilanzen 2008 bis 2010 den Wertansatz des Darlehens im Wege einer Teilwertzuschreibung.

Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Es bewertete das Darlehen weiterhin mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag, weil bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden könne, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde.

Das FG gab dem hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung überwiegend statt und gab dem Finanzamt auf, bei der Gewinnermittlung von einem erhöhten Wert des Fremdwährungsdarlehens zum Bilanzstichtag 31.12.2010 auszugehen.

Die Gründe:
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Ein höherer Teilwert der Verbindlichkeit ist nur anzusetzen, wenn aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung der Teilwert höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen noch nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Auch darüber hinausgehende Wechselkursveränderungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Darlehen noch eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren hat, weil man davon ausgehen kann, dass sich Währungsschwankungen dann grundsätzlich ausgleichen.

Wird für ein Darlehen wie im vorliegenden Fall aber keine bestimmte Laufzeit verabredet und ist auch nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung des unbefristeten Darlehens zu rechnen, müssen dauerhafte Änderungen des Wechselkurses sich beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens auswirken. Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist kann nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der unbestimmten Laufzeit ausgleichen werden.

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann dann von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze sind hingegen nicht ausreichend, da der BFH die 5-Prozent-Grenze für börsennotierte Aktien bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht anwendet. Nach diesem Maßstab waren für 2010, nicht aber für die Jahre 2008 und 2009 die Voraussetzungen einer Teilwerterhöhung gegeben.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 23.2.2017
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