Theaterbetriebszulage als steuerfreier Arbeitslohn nach § 3b EStG
FG Baden-Württemberg 26.2.2019, 5 K 864/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Darstellerin bei einer GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Arbeitgeber behandelte im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens Teile des Arbeitslohns - die sog. Theaterbetriebszulage - als steuerfreie Einkünfte nach § 3b Abs. 1 EStG, soweit tatsächlich geleistete und aufgezeichnete Sonn-, Feier- oder Nachtarbeit vorgelegen hatte. Er hielt sich insoweit an die mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V abgeschlossene Tarifverträge "Manteltarifvertrag Cast" und den "Entgelttarifvertrag".
Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich bei der gesamten Theaterbetriebszulage jeweils um steuerpflichtigen Arbeitslohn handle. Schließlich gelte die Theaterbetriebszulage die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal ab, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten angekommen sei. Die Behörde unterwarf deshalb das bisher steuerfrei ausgezahlte Arbeitsentgelt mit geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 der Einkommensteuer.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerding wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die der Klägerin ausgezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfreier Arbeitslohn nach § 3b EStG.
Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde verlangt § 3b EStG gerade nicht, dass der Arbeitgeber einen feststehenden Bruttolohn (Grundlohn) schuldet, der ggf. um die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlten Zuschläge erhöht werden muss ("on top" - Leistung). Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut der Norm. Diese verlangt vielmehr die Zahlung von Zuschlägen neben dem Grundlohn. Es kommt also nicht darauf an, ob der Grundlohn variabel oder fest vereinbart wurde. Die Norm kann auch nicht gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden.
Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH- Urt. v. 17.6.2010 - VI R 50/09) und kann vorliegend nicht angenommen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht den Zweck der Vorschrift vorrangig darin, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind. Dieses Ziel wird sowohl bei einem feststehenden Grundlohn, als auch bei einem variablen Grundlohn erreicht.
Zwar ist es so, dass für den Arbeitnehmer nach der hier vertraglich vereinbarten Vorgehensweise der Bruttolohn immer feststeht, allerdings verbleibt dem Arbeitnehmer bei tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ein höherer Nettolohn. Damit wird das Arbeitsentgelt tatsächlich steuerlich entlastet. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung sogar Nettolohnvereinbarungen zulässt, die letztlich dazu führen, dass Arbeitnehmer einen feststehenden nicht variablen Nettolohn (gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde/Effektivlohn) erhalten, der lediglich mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit aufgefüllt wird. In diesen Fällen kommt die Steuerbefreiung wirtschaftlich betrachtet in erster Linie dem Arbeitgeber zugute. Das Erfordernis einer zusätzlichen -"on top"- Leistung, die den Arbeitgeber belastet, ergibt sich also weder aus der Norm noch aus der BFH-Rechtsprechung.
Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Den aufgrund des Kontrollmaterials des Finanzamtes sind über den identischen Sachverhalt an unterschiedlichen Finanzgerichten Verfahren anhängig. Zudem gibt es bereits divergierende Entscheidungen (zustimmend FG Berlin Brandenburg, Urt. v. 13.12.2018 - 13 K 13174/17; entgegen Hessisches FG, Urt. v. 7.2.2019 - 2 K 1434/17).
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Die Klägerin war Darstellerin bei einer GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Arbeitgeber behandelte im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens Teile des Arbeitslohns - die sog. Theaterbetriebszulage - als steuerfreie Einkünfte nach § 3b Abs. 1 EStG, soweit tatsächlich geleistete und aufgezeichnete Sonn-, Feier- oder Nachtarbeit vorgelegen hatte. Er hielt sich insoweit an die mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V abgeschlossene Tarifverträge "Manteltarifvertrag Cast" und den "Entgelttarifvertrag".
Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich bei der gesamten Theaterbetriebszulage jeweils um steuerpflichtigen Arbeitslohn handle. Schließlich gelte die Theaterbetriebszulage die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal ab, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten angekommen sei. Die Behörde unterwarf deshalb das bisher steuerfrei ausgezahlte Arbeitsentgelt mit geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 der Einkommensteuer.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerding wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die der Klägerin ausgezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfreier Arbeitslohn nach § 3b EStG.
Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde verlangt § 3b EStG gerade nicht, dass der Arbeitgeber einen feststehenden Bruttolohn (Grundlohn) schuldet, der ggf. um die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlten Zuschläge erhöht werden muss ("on top" - Leistung). Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut der Norm. Diese verlangt vielmehr die Zahlung von Zuschlägen neben dem Grundlohn. Es kommt also nicht darauf an, ob der Grundlohn variabel oder fest vereinbart wurde. Die Norm kann auch nicht gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden.
Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH- Urt. v. 17.6.2010 - VI R 50/09) und kann vorliegend nicht angenommen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht den Zweck der Vorschrift vorrangig darin, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen zu gewähren, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind. Dieses Ziel wird sowohl bei einem feststehenden Grundlohn, als auch bei einem variablen Grundlohn erreicht.
Zwar ist es so, dass für den Arbeitnehmer nach der hier vertraglich vereinbarten Vorgehensweise der Bruttolohn immer feststeht, allerdings verbleibt dem Arbeitnehmer bei tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ein höherer Nettolohn. Damit wird das Arbeitsentgelt tatsächlich steuerlich entlastet. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung sogar Nettolohnvereinbarungen zulässt, die letztlich dazu führen, dass Arbeitnehmer einen feststehenden nicht variablen Nettolohn (gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde/Effektivlohn) erhalten, der lediglich mit Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit aufgefüllt wird. In diesen Fällen kommt die Steuerbefreiung wirtschaftlich betrachtet in erster Linie dem Arbeitgeber zugute. Das Erfordernis einer zusätzlichen -"on top"- Leistung, die den Arbeitgeber belastet, ergibt sich also weder aus der Norm noch aus der BFH-Rechtsprechung.
Allerdings erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Den aufgrund des Kontrollmaterials des Finanzamtes sind über den identischen Sachverhalt an unterschiedlichen Finanzgerichten Verfahren anhängig. Zudem gibt es bereits divergierende Entscheidungen (zustimmend FG Berlin Brandenburg, Urt. v. 13.12.2018 - 13 K 13174/17; entgegen Hessisches FG, Urt. v. 7.2.2019 - 2 K 1434/17).
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