06.03.2012

Tiefkühllager erfüllt Gebäudeeigenschaft - Abgrenzung zur Betriebsvorrichtung

Es steht der Gebäudeeigenschaft nicht entgegen, wenn sich Menschen nur in entsprechender Schutzkleidung darin aufhalten können, um sich gegen gesundheitliche Schäden zu schützen. Dass nicht alle in einem Tiefkühllager anfallenden Arbeiten wegen der bestehenden gesundheitlichen Gefahren dort selbst, sondern lediglich im Rampenbereich ausgeführt werden können, hebt die Gebäudeeigenschaft des Tiefkühllagers nicht auf.

FG Münster 12.1.2012, 3 K 1220/09 EW
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte einen Grundbesitz samt Tiefkühllager erworben. Zu den bereits bestehenden Gebäuden errichtete sie einen Containerbürotrakt auf dem Grundstück. Da die Wertfortschreibungsgrenzen nicht erreicht wurden, führte das Finanzamt lediglich eine Zurechnungsfortschreibung auf die Klägerin durch. Die Klägerin stellte daraufhin den Antrag, die Feststellungen der Einheitswerte für die Jahre 2001 bis 2007 zu ändern und den Bereich des Tiefkühllagers insgesamt als Betriebsvorrichtung einzuordnen und bei der Einheitswertfeststellung unberücksichtigt zu lassen.

Die Klägerin war der Ansicht, das Tiefkühllager erfülle nicht die Voraussetzungen, um das Bauwerk als Gebäude einordnen zu können. Schließlich sei der dauerhafte Aufenthalt von Menschen in einem Tiefkühlhaus nicht möglich. Um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, könnten ihre Mitarbeiter nur bis zu 45 Minuten mit Schutzkleidung im Tiefkühllager arbeiten und müssten sich dann wieder aufwärmen. Im Übrigen beschränke sich ihre Dienstleistung nicht allein auf Tiefkühlgut. Vielmehr erfolgten Kommissionierung und Konfektionierung wegen der bestehenden Gesundheitsgefährdung (gefrierender Schweiß) in dem vorgelagerten Rampenbereich.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Tiefkühllager nicht als Gebäude sondern als Betriebsvorrichtung bewertet und der Einheitswert für den Grundbesitz deshalb reduziert wird.

Gem. § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.

Infolgedessen war das Tiefkühllager der Klägerin als Gebäude zu bewerten, da es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht erforderlich ist, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Zwar handelt es sich nicht um ein Gebäude, wenn der Aufenthalt von Menschen nur möglich, falls ein automatisch laufender Betriebsvorgang abgeschaltet ist. Anderseits steht es der Gebäudeeigenschaft nicht entgegen, wenn sich Menschen nur in entsprechender Schutzkleidung darin aufhalten können, um sich gegen gesundheitliche Schäden zu schützen.

Der BFH geht davon aus, dass die Gebäudeeigenschaft solange nicht berührt ist, wie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Dass nicht alle in einem Tiefkühllager anfallenden Arbeiten wegen der bestehenden gesundheitlichen Gefahren dort selbst, sondern lediglich im Rampenbereich ausgeführt werden können, hebt die Gebäudeeigenschaft des Tiefkühllagers nicht auf.

Linkhinweis:

FG Münster online
Zurück