07.10.2021

Transportgüterversicherung; Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

Mit BMF-Schreiben v. 1.10.2021 hat die Finanzverwaltung umfassend zur Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.10.2021 - III C 4 - S 6405/20/10002 :002, DOK 2021/1051214

VersStG § 4 Abs. 1 Nr. 10

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung (einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung) von der Steuer befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden.

Gegenstand einer Transportgüterversicherung ist die Absicherung von Gütern gegen die Gefahr, während der Beförderung oder einer damit im Zusammenhang stehenden Lagerung Schaden zu nehmen. Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die Absicherung gegen solche Risiken unter die genannte Versicherungsteuerbefreiung fällt, die sich entweder unmittelbar beim Transport realisieren, oder zumindest einen engen zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem in Rede stehenden Gütertransport aufweisen.

Nachfolgend geht das BMF-Schreiben ausführlich auf die versicherungsteuerrechtlichen Bewertung von zusätzlich abgesicherten Risiken und die Rechtsfolgen bei Kombination einer versicherungsteuerfreien Transportgüterversicherung mit einer versicherungsteuerpflichtigen Transportgüterversicherung oder mit weiteren nicht steuerbefreiten Versicherungen im "Paket" ein.
BMF online
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