11.04.2024

Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind

Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2024 hat die Finanzverwaltung die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen, aktualisiert veröffentlicht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.4.2024 - III C 3 - S 7327/22/10001 :001, DOK 2024/0231371

AO § 21 Abs. 1

Das BMF-Schreiben ersetzt die bisherige Liste, die mit BMF-Schreiben v. 5.3.2024 - III C 3 - S 7327/22/10001 :001, BStBl I 2024, 444 veröffentlicht wurde, durch die dem BMF-Schreiben v. 4.4.2024 beigefügte Liste mit dem Stand vom 1.4.2024.
BMF online
Zurück