Umsätze aus "Dinner-Shows" unterliegen dem Regelsteuersatz
BFH 10.1.2013, V R 31/10Die Klägerin betreibt ein Hotel. In einem vor dem Hotelgebäude aufgebauten Zelt hatte sie in den Streitjahren 2004 und 2005 "Dinner-Shows" veranstaltet. Der Eintritt kostete ca. 100 € und umfasste eine Varieté- und Theatershow, ein Menü mit vier Gängen sowie die Garderobe. Getränke wurden gesondert berechnet. Während der Veranstaltung saßen die Gäste nicht in Stuhlreihen, sondern an Tischen. Vor und zwischen den Darbietungen wurden die einzelnen Gänge und Getränke serviert und abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens fand als "Nebenprogramm" eine musikalische Begleitung statt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung betrug vier Stunden. Davon entfielen circa eineinhalb Stunden auf das Menü.
Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit der Veranstaltung der "Dinner-Show" zwei selbständige Leistungen erbringe: Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen (Menü) und solche, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Varieté). Als Entgelt für die regelbesteuerte Leistung, das Menü, legte sie einen Betrag von 15 € zugrunde, den Restbetrag unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die kulinarischen und künstlerischen Elemente zwar gleichwertig nebeneinander ständen, aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein "Kombinationserlebnis" im Vordergrund stehe. Es handele sich somit um eine einheitliche Leistung, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliege.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Steuerbehörde hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG ging zu Unrecht davon aus, dass die im Rahmen der "Dinner-Show" erbrachten künstlerischen Leistungen als selbständige Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG 1999 bzw. 2005 dem ermäßigten Steuersatz unterlagen.
Die Klägerin hatte vielmehr eine einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistung erbracht. Nach der EuGH-Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze:
Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.
Demzufolge ging das FG zwar zu Recht davon aus, dass die Restaurationsleistungen und die künstlerischen Darbietungen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung standen. Entgegen der Auffassung des FG lag jedoch eine komplexe Leistung vor. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen waren aufeinander abgestimmt und griffen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung beider Komponenten war es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Aufspaltung des Vorgangs. Die Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung im Streitfall lebensfremd.
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