Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt
FG Münster 5.8.2013, 5 K 3191/10 UDie Klägerin bietet ihren Arbeitnehmern Mittagsmahlzeiten in einer im Betrieb liegenden Kantine an. Diese wird von einem Subunternehmer gegen Entgelt bewirtschaftet. In den Streitjahren 2006 und 2007 konnten die Arbeitnehmer bei der Klägerin Essensmarken für 2,60 € bzw. 3 € pro Mahlzeit erwerben und in der Kantine einlösen. Die Klägerin unterwarf das für die Essensmarken gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer. Demgegenüber setzte das Finanzamt die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG i.H.d. Wareneinkaufs und der von der Klägerin an den Subunternehmer gezahlten Dienstleistungspauschale an.
Der Senat gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: XI R 37/13 anhängig.
Die Gründe:
Die vom Finanzamt angesetzten Entgelte für die Ermessensversorgung der Klägerin an ihre Arbeitnehmer waren zu hoch. Das marktübliche Entgelt pro ausgegebenem Mittagessen war entsprechend der übereinstimmenden Schätzung der Beteiligten mit brutto 4,72 € im Jahr 2006 und brutto 4,76 € im Jahr 2007 anzusetzen.
Zwar war der Anwendungsbereich der Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich eröffnet, da die der Klägerin entstandenen Kosten für die Mahlzeiten das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt überstiegen hatte. Die Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG stellt jedoch eine Sondermaßnahme dar, die nach den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur unter der Voraussetzung zulässig ist, Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da diese Gefahr nur besteht, soweit das marktübliche Entgelt unterschritten wird, war hier eine entsprechende europarechtskonforme Anwendung der Vorschrift geboten und nur das marktübliche Entgelt anzusetzen.
Die von der Klägerin erstrebte Besteuerung auf Grundlage der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung fand im Gesetz keine Stütze. Die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Werten ab. Einen Anspruch darauf, abweichend vom Gesetz besteuert zu werden, konnte die Klägerin nicht geltend machen. Auch auf die Praxis der Finanzverwaltung konnte sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Denn danach wird bei einer verbilligten Abgabe von Mahlzeiten eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer nur bei einer unternehmenseigenen Kantine - nicht dagegen bei einer wie hier nicht vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine - aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage (lediglich) unter Ansatz der vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreise, mindestens jedoch der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung ermittelt.
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