27.11.2013

Umsatzsteuer: Zur Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen

Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy und erhält er hierfür vom Netzbetreiber einen Bonus, muss er die Abgabe des Handys nicht als sog. unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er muss vielmehr - neben der Vermittlungsprovision - (lediglich) diesen Bonus der Umsatzsteuer unterwerfen.

BFH 16.10.2013, XI R 39/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermittelte in den Streitjahren 2006 und 2007 Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Netzbetreibern. Die Kunden konnten gegen eine erhöhte Monatsgebühr Tarife mit "kostenlosem" Handy wählen. Die Klägerin erhielt nach Vermittlung der Mobilfunkverträge von den Mobilfunkanbietern Zahlungen, für die sie Umsatzsteuer abführte.

Schloss der Kunde einen Vertrag über einen Tarif mit Handy - unabhängig davon, ob das Handy von der Klägerin kostenlos oder gegen Zuzahlung abgegeben wurde - ab, zahlte der jeweilige Mobilfunkanbieter an die Klägerin zusätzlich zu der "Provision" einen weiteren Betrag - als "Gerätebonus" bezeichnet -. Die Auszahlung des Gerätebonus bei der Vermittlung eines Mobilfunkvertrages mit Handy war nach den Provisionsvereinbarungen mit den Mobilfunkanbietern davon abhängig, dass die Klägerin dem Anbieter die individuelle Seriennummer des an den Kunden gelieferten Handys mitteilte. Die Klägerin hatte die Handys im eigenen Namen erworben und insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Das Finanzamt unterwarf die Lieferung dieser Handys mit deren Einkaufspreis als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und setzte die Umsatzsteuer herab. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar war die Würdigung des FG, im Streitfall lägen keine nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG steuerbaren unentgeltlichen Zuwendungen der Klägerin vor, sondern - aufgrund der über die reine Vermittlungsprovision hinaus geleisteten Zahlungen (Geräteboni) der Mobilfunkanbieter an die Klägerin - nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbare entgeltliche Lieferungen der Klägerin an die Kunden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Zuwendung i.S.d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ist nicht unentgeltlich, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Maßgebend ist, dass ein Dritter für die Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger zahlt und der Unternehmer die Zahlung hierfür erhält, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Drittzahlung besteht. Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist, ist unerheblich. Bei der Zahlung des Dritten darf es sich aber nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte Leistung handeln.

Infolgedessen hat das FG die hier vorliegenden Leistungsbeziehungen zutreffend beurteilt. Die Klägerin hatte die Handys nicht an die Mobilfunkanbieter, sondern (unmittelbar) an die Kunden geliefert. Zwar käme umsatzsteuerrechtlich auch eine Lieferung der Klägerin an den jeweiligen Mobilfunkanbieter und des Weiteren eine Lieferung des Mobilfunkanbieters an den Kunden in Betracht. Hierfür könnte sprechen, dass der Mobilfunkanbieter gegen den Kunden (nur) bei Überlassung eines Handys einen Anspruch auf eine höhere Monatsgebühr hat. Diese Sichtweise schied jedoch aus, da nach den abgeschlossenen Verträgen der Mobilfunkanbieter dem Kunden (lediglich) den Zugang zu seinem Mobilfunknetz schuldete, nicht aber die Lieferung eines Handys oder sonstiger Elektronikartikel.

Das FG war ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abgabe der Handys durch die Klägerin keine unselbständige Nebenleistung zu der vom Mobilfunkanbieter an die Kunden bewirkten Leistung war. Ebenso hatte es rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Zuwendung der durch die Klägerin an die Kunden abgegebenen Gegenstände aufgrund der entsprechenden Zahlungen der Mobilfunkanbieter an die Klägerin nicht unentgeltlich erfolgte. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes war der von dem Mobilfunkanbieter an die Klägerin gezahlte Gerätebonus für die von ihr an den Kunden erfolgte Handylieferung nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG Entgelt eines Dritten.

Die Revision des Finanzamtes hatte aber gleichwohl Erfolg, weil die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht seine rechtliche Beurteilung trugen, es liege kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG vor, soweit über die Provisionen der Klägerin durch Gutschrift der Mobilfunkanbieter abgerechnet worden sei. Infolgedessen muss das FG im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Inhalt der Gutschriften treffen, die die Netzbetreiber der Klägerin erteilten und auf deren Grundlage jeweils abgerechnet wurde. Soweit darin auch für den Bonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, kommt insoweit eine (zusätzliche) Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.

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BFH PM Nr. 81 vom 27.11.2013
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