12.11.2018

Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

Berufsreiter erbringen keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt, wenn sie mit in ihrem Miteigentum stehenden Pferden an Turnieren fremder Veranstalter teilnehmen und ausschließlich im Fall des Erfolges anteilsmäßig Preisgelder erhalten. Bei der Turnierteilnahme mit fremden Pferden stellt das von den Pferdeeigentümern an den Reiter ausgekehrte platzierungsabhängige Preisgeld wegen der damit verbundenen Unwägbarkeiten ebenfalls kein Entgelt für die Turnierteilnahme dar.

FG Mecklenburg-Vorpommern 17.5.2018, 2 K 6/13
Der Sachverhalt:

Der Kläger erzielte Umsätze aus der Unterbringung von Pferden sowie aus Geldpreisen aus Turnieren im In- und Ausland. Die Teilnahme an den Turnieren erfolgt überwiegend nicht mit eigenen Pferden. Hierzu schloss der Kläger individuelle Überlassungsvereinbarungen mit den jeweiligen Pferdeeigentümern ab, die Unterstellung, Pflege und Turniervorbereitung beinhalteten. Die Kostenverteilung regelten die Vertragsparteien gesondert. So stellt etwa der Eigentümer eines Pferdes dieses dem Turnier- und Ausbildungsstall des Klägers zur Verfügung, verzichtet auf jegliches Weisungsrecht für Training und Einsatz des Pferdes und übernimmt die Kosten für Unterhalt und Pflege des Pferdes. Im Gegenzug erhält der Eigentümer aus den siegreichen Teilnahmen an den Turnierveranstaltungen die Hälfte der gewonnenen Geldpreise und die Hälfte der Transportentschädigung.

Daneben schloss der Kläger gesonderte Pferdeeinstellungs- und Versorgungsverträge mit den Eigentümern. Für diese Pensionsleistungen vereinbarten die Vertragsparteien monatlich ein gesondertes Entgelt. Zur professionellen Unterstellung und Pflege der Pferde gehörten die Fütterung, das tägliche Bewegen der Tiere, die Betreuung durch einen Tierarzt und einen Hufschmied. Einige Pferde wurden darüber hinaus weiter ausgebildet und vom Kläger auf diversen in- und ausländischen Turnieren geritten. Die Logistik dafür (Formalitäten, Nenngelder, Transport der Pferde, Abrechnung mit den Turnierveranstaltern u.s.w.) übernahm der Kläger. Die Preisgelder wurden nach Abrechnung vom jeweiligen Turnierveranstalter in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt und von diesem nach Abzug seines Anteils an den jeweiligen Eigentümer weitergeleitet.

Mit dem Finanzamt stritt der Kläger über die Umsatzbesteuerung der anteiligen Preisgelder und die umsatzsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Pferde, die in seinem Miteigentum stehen. Die Behörde war der Ansicht, dass der Kläger die Umsätze aus Geldpreisen bei Auslandsturnieren hätte versteuern müssen und die Umsätze aus Geldpreisen im Inland nicht dem ermäßigten Steuersatz hätte unterworfen dürfen. Hinsichtlich der vom Kläger erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Pferden, die in seinem Miteigentumsanteil stehen, sei nicht davon auszugehen, dass dem Kläger das Pferd von der Miteigentümergemeinschaft zur Nutzung in seinem Einzelunternehmen überlassen worden sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: XI R 25/18 anhängig.

Die Gründe:

Das Finanzamt hat die Turniererlöse im In- und Ausland unzutreffend als steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Klägers gegenüber den Eigentümern der Pferde behandelt und dem Regelsteuersatz unterworfen. Bei den platzierungsabhängigen Preisgeldern, die der Kläger bei Turnieren im In- und Ausland erritten hat, handelt es sich nicht um eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt.

Der Kläger ist mit seiner Tätigkeit als Betreiber des Turnier- und Ausbildungsstalles und als Jockey Unternehmer i.S.d. UStG. Im Rahmen dieses Unternehmens hat er indes die platzierungsabhängigen Preisgelder bei den nationalen und internationalen Turnieren nicht als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung setzt die Möglichkeit, eine Dienstleistung als "Umsatz gegen Entgelt" einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Die Ungewissheit einer Zahlung ist dabei jedoch geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der gegebenenfalls erhaltenen Zahlung aufzuheben.

Der EuGH legt Art. 2 Abs. 1 c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahingehend aus, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten (vgl. EuGH-Urt. v. 10.11.2016, Baštová, C-432/15). Der BFH (Urt. v. 30.8.2017, Az.: XI R 37/14) hat sich dieser neuen Rechtsprechung angeschlossen und bei einem "Berufspokerspieler" keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches "gegen Entgelt" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG angenommen, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder und Spielgewinne erhält.

Im Hinblick auf die Pferde, die im Miteigentum des Klägers stehen, ist das Finanzamt unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine entgeltliche Gesellschafter-Leistung gegenüber einer Gesellschaft erbracht hat, auf die die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG anzuwenden wäre. Der Kläger hat bezüglich der jeweiligen Pferde gegenüber den jeweiligen Eigentümer-Gemeinschaften keine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht, indem er die Pferde in seinem Betrieb betreut und ausgebildet hat. Es fehlt insofern an einer Leistungsbeziehung zwischen einem Gemeinschafter und der Gemeinschaft bzw. einem Gesellschafter und einer Gesellschaft. Die Nutzung der als Miteigentumsanteile erworbenen Pferde durch den Kläger stellt die Ausübung seines originären Nutzungsrechtes dar. Der Kläger konnte die Miteigentumsanteile an den Pferden daher seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen.

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