Umsatzsteuerbefreiung für Museumsführer
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 15.02.2022 - XI R 30/21 (XI R 37/18)
UStG § 4 Nr. 20 Buchst a S 1, § 4 Nr. 20 Buchst a S 2
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst n
Der Steuerpflichtige ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Steuerpflichtigen ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt.
Die zuständige Bezirksregierung hat dem Steuerpflichtigen bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich - rechtlicher Trägerschaft.
Das FA behandelte die Umsätze des Steuerpflichtigen trotz dieser Bescheinigung als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen hatte die Klage Erfolg.
Der BFH bestätigte das klagestattgebende Urteil der Vorinstanz. Das FG hatte zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG steuerfrei sind. Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze der staatlichen Museen sowie "gleichartiger Einrichtungen" anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde -wie im Streitfall- sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt hat, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen.
Steuerfrei sind die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehört. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, darf auch das Museum einer dritten Person (im Streitfall: einer Stiftung) sein. Dass der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist für die Steuerbefreiung unschädlich.
Der BFH stellte allerdings auch klar, dass die Leistungen anderer selbständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z.B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 20 Buchst a S 1, § 4 Nr. 20 Buchst a S 2
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst n
Der Steuerpflichtige ist als Gästeführer in einem Museum tätig, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Auftraggeber des Steuerpflichtigen ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt.
Die zuständige Bezirksregierung hat dem Steuerpflichtigen bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich - rechtlicher Trägerschaft.
Das FA behandelte die Umsätze des Steuerpflichtigen trotz dieser Bescheinigung als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen hatte die Klage Erfolg.
Der BFH bestätigte das klagestattgebende Urteil der Vorinstanz. Das FG hatte zu Recht angenommen, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG steuerfrei sind. Nach dieser Vorschrift sind die Umsätze der staatlichen Museen sowie "gleichartiger Einrichtungen" anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde -wie im Streitfall- sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt hat, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen.
Steuerfrei sind die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehört. Das Museum, mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, darf auch das Museum einer dritten Person (im Streitfall: einer Stiftung) sein. Dass der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist für die Steuerbefreiung unschädlich.
Der BFH stellte allerdings auch klar, dass die Leistungen anderer selbständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen (z.B. Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums), nicht umsatzsteuerfrei sind.