Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen nach § 4 Nr. 11b UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.9.2021 - III C 3 - S 7167-b/19/10003 :001, DOK 2021/1035367
UStG § 4 Nr. 11b
Mit Urteil vom 16. Oktober 2019, C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u. a., hat der EuGH entschieden, dass bestimmte Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, und die verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als "Universaldiensteanbieter" im Sinne der Richtlinie 97/67/EG anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Durch diese Rechtsprechung des EuGHs und nachfolgend des BFH mit Urteilen vom 6. Februar 2020, V R 36/19 (V R 30/15) und V R 37/19 (V R 8/16), ist die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Abs. 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen im Sinne des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 4.11b 1 entsprechend angepasst.
Die Änderungen gelten in allen noch offenen Fällen.
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UStG § 4 Nr. 11b
Mit Urteil vom 16. Oktober 2019, C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u. a., hat der EuGH entschieden, dass bestimmte Anbieter von Briefzustelldienstleistungen, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, und die verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als "Universaldiensteanbieter" im Sinne der Richtlinie 97/67/EG anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Durch diese Rechtsprechung des EuGHs und nachfolgend des BFH mit Urteilen vom 6. Februar 2020, V R 36/19 (V R 30/15) und V R 37/19 (V R 8/16), ist die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Abs. 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen im Sinne des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 4.11b 1 entsprechend angepasst.
Die Änderungen gelten in allen noch offenen Fällen.