23.04.2019

Umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte

Die Vermietung von möblierten Zimmern und Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution und gleichzeitig zum Wohnen ist gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht weitere Leistungen der Grundstücksüberlassung ein Gepräge geben, das eine umsatzsteuerfreie Vermietung ausschließt.

Niedersächsisches FG v. 7.3.2019 - 11 K 266/16
Der Sachverhalt:

Der Kläger betreibt u.a. einen Gebrauchtwagenhandel. Außerdem vermietete er in den Streitjahren jeweils zwei möblierte Wohnungen mit Küche und Bad an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Vermietung erfolgte üblicherweise für die Dauer einer Woche an jeweils eine Prostituierte, wobei die Wohnungen in einer Art Rotationsverfahren wiederkehrend an dieselben Mieterinnen überlassen wurden. Den fälligen Mietzins vereinnahmte der Kläger in bar. Er stellte den Mieterinnen entsprechende Quittungen aus.

 

Außerdem schaltete der Kläger Werbeanzeigen in den regionalen Printmedien für die Mieterinnen. Hierin waren jeweils der (Vor-)Name der Prostituierten, der Tätigkeitsort, eine Mobilrufnummer und gelegentlich auch eine Festnetznummer enthalten. Die Schaltung der Anzeigen erfolgte wöchentlich per Anruf oder Mail des Klägers, allerdings nur auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterinnen. Daneben fand sich in den Anzeigen gelegentlich noch ein Hinweis auf eine einschlägige Internetadresse, die die Mieterinnen selbst gestaltet hatten. Die Kosten für die Werbung berechnete der Kläger den Mieterinnen ohne Aufschlag weiter. Das Finanzamt unterwarf die Erlöse aus der Vermietung der Objekte der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klag statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. 11 K 266/16 geführt.

Die Gründe:
Die Leistungen, die der Kläger erbringt sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Kläger hat umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbracht.

Wesentliches Merkmal der steuerfreien Vermietung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL und auch von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a) UStG ist es, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen Entgelt das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, denn der Kläger räumte den Mieterinnen eine Besitzposition dergestalt ein, dass sie während der Berechtigungszeit mit den Räumlichkeiten "wie ein Eigentümer" verfahren konnten. Eine Grundstücksvermietung i.S.d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL und § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a) UStG ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auszuüben, aus Sicht des Leitungsempfängers im Vordergrund steht, es sich mithin um einen Vertrag besonderer Art handelt und zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben.

Von einer andersartigen Leistung in diesem Sinne ist der BFH etwa bei der Vermietung in einem "Bordell" ausgegangen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung andersartige Leistungen dann angenommen, wenn den Prostituierten Kontaktmöglichkeiten durch eine im Gebäude befindliche Bar erleichtert wurden, die Besucher kontrolliert werden konnten, behördliche Beziehungen durch Einbehaltung der Einkommensteuer - "Düsseldorfer Modell" - erleichtert wurden, wenn ein spezieller Raum zur Kontaktaufnahme und Vertragsanbahnung zur Verfügung stand, die Prostituierten sich in sog. "Koben" zur Schau stellen konnten, die vermieteten Räumlichkeiten mit einem Alarmknopf und einer Gegensprechanlage ausgestattet waren, die Reinigung der Zimmer übernommen und den Prostituierten die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen wie beispielsweise einer Küche ermöglicht wurde.

Vergleichbare Leistungen hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger hat lediglich Wohnungen überlassen, die sich in ihrer Ausstattung in keiner Weise von zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen unterschieden. Dass der Kläger in regionalen Printmedien für die Mieterinnen Werbung geschaltet hat, ändert hieran nichts. Der erkennende Senat ist insofern der Auffassung, dass diese Werbung, die er im Einvernehmen und für Rechnung der Prostituierten vorgenommen hat, der Grundstücksüberlassung nicht das "Gepräge" einer Leistung sui generis geben, die eine umsatzsteuerfreie Vermietung ausschließt. Im Übrigen ist auch die Einräumung der Möglichkeit zur Ausübung der Prostitution nicht als wesentliche Leistung gegenüber den Mieterinnen anzusehen, die aus der Sicht der Leistungsempfänger im Vordergrund stehen. Die vom Kläger erbrachten Vermietungsleistungen sind mithin von der Umsatzsteuer befreit, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a) UStG.

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