Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (Leistungsbeziehungen)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.8.2020 - III C 2 -S 7124/20/10001 :001, DOK 2020/0822163
UStG §§ 3, 13b
Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG).
Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetz-betreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung oder nimmt sie entgegen.
Hiervon zu unterscheiden ist das Verhältnis zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen. Durch den zugrundeliegenden Bilanzkreisvertrag zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem wird die operative Abwicklung des Transportes, die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzmengen geregelt. Zwischen dem Marktgebiets-verantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen selbst werden keine Mehr- bzw. Mindermengen Gas abgerechnet.
Der Bilanzkreisverantwortliche ist zwar gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen aus dem Bilanzkreisvertrag zur Bewirtschaftung seines Bilanzkreises verpflichtet, nimmt diese Tätigkeit jedoch im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Marktgebietsverantwortlichen wahr. Die Meldung von Prognose-, Ein- und Ausspeisedaten seines Bilanzkreises an den Marktgebietsverantwortlichen dient der Bereitstellung bzw. Abnahme von Ausgleichsenergie durch den Marktgebietsverantwortlichen sowie der korrekten Abrechnung von Ausgleichsenergie, Umlagen und Beiträgen und ist daher umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistungsbeistellung zu beurteilen.
Der Bilanzkreisverantwortliche trägt hiermit zur Erbringung der Leistung des Marktgebietsverantwortlichen an ihn bei. Die im Rahmen des Bilanzkreisvertrages zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen unter Leistungsbeistellung durch den Bilanzkreisverantwortlichen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF in Abschnitt 1.7 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses den Absatz 1 neu gefasst.
Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze der Marktgebietsverantwortlichen an die Bilanzkreisverantwortlichen und der Bilanzkreisverantwortlichen an die Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt wurden bzw. werden, beanstandet es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht, wenn diese Umsätze von den Beteiligten einvernehmlich bei bilanzieller Überspeisung als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Marktgebietsverantwortlichen und bei bilanzieller Unterspeisung als sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wurden bzw. werden.
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UStG §§ 3, 13b
Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG).
Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetz-betreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung oder nimmt sie entgegen.
Hiervon zu unterscheiden ist das Verhältnis zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen. Durch den zugrundeliegenden Bilanzkreisvertrag zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem wird die operative Abwicklung des Transportes, die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzmengen geregelt. Zwischen dem Marktgebiets-verantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen selbst werden keine Mehr- bzw. Mindermengen Gas abgerechnet.
Der Bilanzkreisverantwortliche ist zwar gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen aus dem Bilanzkreisvertrag zur Bewirtschaftung seines Bilanzkreises verpflichtet, nimmt diese Tätigkeit jedoch im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Marktgebietsverantwortlichen wahr. Die Meldung von Prognose-, Ein- und Ausspeisedaten seines Bilanzkreises an den Marktgebietsverantwortlichen dient der Bereitstellung bzw. Abnahme von Ausgleichsenergie durch den Marktgebietsverantwortlichen sowie der korrekten Abrechnung von Ausgleichsenergie, Umlagen und Beiträgen und ist daher umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistungsbeistellung zu beurteilen.
Der Bilanzkreisverantwortliche trägt hiermit zur Erbringung der Leistung des Marktgebietsverantwortlichen an ihn bei. Die im Rahmen des Bilanzkreisvertrages zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen unter Leistungsbeistellung durch den Bilanzkreisverantwortlichen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF in Abschnitt 1.7 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses den Absatz 1 neu gefasst.
Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze der Marktgebietsverantwortlichen an die Bilanzkreisverantwortlichen und der Bilanzkreisverantwortlichen an die Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt wurden bzw. werden, beanstandet es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht, wenn diese Umsätze von den Beteiligten einvernehmlich bei bilanzieller Überspeisung als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Marktgebietsverantwortlichen und bei bilanzieller Unterspeisung als sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wurden bzw. werden.