Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 3.12.2021 - III C 3 - S 7130/20/10005 :015, DOK 2021/1252001
UStG § 4 Nr. 18
Mit BMF-Schreiben v. 15. 6. 2021 - III C 3 - S 7130/20/10005 :015 (BStBl I 2021, 855) hat die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen gewährt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Diese Billigkeitsregelungen werden nun bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.
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UStG § 4 Nr. 18
Mit BMF-Schreiben v. 15. 6. 2021 - III C 3 - S 7130/20/10005 :015 (BStBl I 2021, 855) hat die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen gewährt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Diese Billigkeitsregelungen werden nun bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert.