26.03.2020

Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung

Mit BMF-Schreiben v. 18.3.2020 hat die Finanzverwaltung auf das EuGH-Urteil v. 4. 10. 2017, Rs. C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd. reagiert und en Umsatzsteuer- Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.3.2020 - III C 2 -S 7100/19/10008 :003, DOK 2020/0256754

UStG § 3

Der EuGH hat mit Urteil v. 4. 10. 2017, Rs. C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, entschieden, dass die in Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b MwStSystRL verwendete Formulierung "Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird" dahin auszulegen ist, dass für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zum einen muss der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht. Zum anderen muss aus den - zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden - Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Bei einer im Vertrag enthaltenen - formal zwar völlig unverbindlichen - Kaufoption ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint.

Da die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasing- und Mietverträgen in Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 Umsatzsteuer - Anwendungserlass teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung steht, wurden die dortigen Regelungen entsprechend angepasst.

Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 18. 3. 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge beanstandet die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht, wenn die Beteiligten Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 Umsatzsteuer - Anwendungserlass übereinstimmend in der am 17. 3. 2020 geltenden Fassung anwenden.
BMF online
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