Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG)
BMF-SchreibenUStG § 25
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17. 12. 2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert:
- Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
- Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).
Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, die Regelungen des Umsatzsteueranwendungserlasses zu § 25 UStG (Abschnitt 25.1 - 25.4) umfänglich zu überarbeiten.
Die Regelungen sind mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des Abschnitts 25.3 UStAE sind für Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 anzuwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (BMF-Schreiben v. 29. 1. 2021 - III C 2 - S 7419/19/10002 :004, BStBl I 2021, 250) besteht fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.