05.05.2022

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sog. Flughafenlounges

Mit BMF-Schreiben v. 26.4.2022 hat die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.4.2022 - III C 3 - S 7117-a/20/10002 :003, DOK 2022/0442171

UStG § 3a Abs. 3 Nummer 1, § 4 Nummer 2, § 8 Abs. 2 Nummer 4

Bei der Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) handelt es sich in der Regel um eine sonstige Leistung, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nummer 1 Satz 1 UStG. Die betreffende Leistung wird somit dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sollte die Leistung im Inland steuerbar sein, findet die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nummer 4UStG auf die Gewährung der Zugangsberechtigung keine Anwendung, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.

Erwirbt der Passagier die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen zusammen mit der Flugbeförderung, kann der Warteraum nur im Zusammenhang mit dem Flug genutzt werden und dient damit dem Zweck, die Flugbeförderung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen stellt die Zugangsberechtigung zur Flughafenlounge in Flughäfen eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, so dass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt und in Fällen der grenzüberschreitenden Beförderung auch die Gewährung der Zugangsberechtigung als unselbständige Nebenleistung von der niedrigeren Festsetzung oder dem Erlass der Umsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 UStG erfasst wird.

Die alleinige Kombination der Hauptleistung Flugbeförderung mit der Nebenleistung Zugangsberechtigung zu Warteräumen führt nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.

Die Vorschriften des USt-Anwendungserlasses (Abschnitt 3a. 3, Abschnitt 8. 2 Abs. 8, Abschnitt 26.2 Abs. 1) wurden entsprechend geändert.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Beteiligten bei der Leistungsortbestimmung übereinstimmend die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nummer 1 UStG zu Unrecht nicht angewendet haben.
BMF online
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