Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 31.3.2025 - III C 2 - S 7124/00010/002/109 DOK: COO.7005.100.3.11635505
UStG § 2
Mit den Urteilen vom 29.11.2022 - XI R 18/21, und vom 11.5.2023 - V R 22/21, hat der BFH entschieden, dass die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Absatz 3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Absatz 1 UStG führe. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom würde daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Der sog. Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK Anlagen führe im Ergebnis nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes (Netzbetreiber).
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung ihre bisherigen Regelungen an die neue Sichtweise des BFH angepasst und den Umsatzsteuer - Anwendungserlass (insbesondere Abschnitt 2.5) entsprechend aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Beteiligten für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31.3.2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1.1.2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde.
Das BMF-Schreiben v. 19.9.2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 (BStBl. I 2014, 1287) wurde aufgehoben.
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UStG § 2
Mit den Urteilen vom 29.11.2022 - XI R 18/21, und vom 11.5.2023 - V R 22/21, hat der BFH entschieden, dass die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Absatz 3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Absatz 1 UStG führe. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom würde daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Der sog. Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK Anlagen führe im Ergebnis nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes (Netzbetreiber).
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung ihre bisherigen Regelungen an die neue Sichtweise des BFH angepasst und den Umsatzsteuer - Anwendungserlass (insbesondere Abschnitt 2.5) entsprechend aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Beteiligten für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 31.3.2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1.1.2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - der nun in Abschnitt 2.5. Absatz 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde.
Das BMF-Schreiben v. 19.9.2014 - IV D 2 - S 7124/12/10001-02 (BStBl. I 2014, 1287) wurde aufgehoben.