Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.1.2024 - III C 2 - S 7109/19/10004 :001, DOK 2024/0060262
UStG § 15
In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.9.2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17) abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.
Die Finanzverwaltung folgt unter bestimmten, im BMF-Schreiben im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen der Rechtsprechung des BFH. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in den Abschnitten 3.2, 3.3 und 15.2b entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 7.6.2012, BStBl I 2012, 621, sind weiter anzuwenden, soweit im BMF-Schreiben v. 24.1.2024 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
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UStG § 15
In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.9.2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17) abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.
Die Finanzverwaltung folgt unter bestimmten, im BMF-Schreiben im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen der Rechtsprechung des BFH. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in den Abschnitten 3.2, 3.3 und 15.2b entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 7.6.2012, BStBl I 2012, 621, sind weiter anzuwenden, soweit im BMF-Schreiben v. 24.1.2024 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.