Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe
Kurzbesprechung
BFH v. 25.11.2021 - V R 45/20
UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2; MwStSystRL Art. 16
Die Stpfl., eine KG, errichtete in den Jahren 2005 und 2006 eine Biogasanlage, die in 2006 in Betrieb genommen wurde. Den mit der Anlage erzeugten Strom lieferte die Stpfl. gegen Entgelt und machte aus den Errichtungskosten den Vorsteuerabzug geltend. Das FA folgte den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Stpfl., die Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO gleichstanden. Mit zwei im März 2006 und Oktober 2008 abgeschlossenen Verträgen verpflichtete sich die Stpfl. zur unentgeltlichen Lieferung von Wärme an zwei GbRs. In den Jahren 2009 und 2010 erweiterte die Stpfl. ihre Anlage und machte auch insoweit den Vorsteuerabzug geltend.
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA für die Streitjahre 2007 - 2009 davon aus, dass die unentgeltlichen Wärmelieferungen zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des UStG geführt haben. Diese sei nach den Selbstkosten zu bemessen. Eine erst im Zusammenhang mit der Außenprüfung getroffene Preisvereinbarung für die Wärmelieferungen erkannte das FA nicht an und sah vier hierüber am 23.8.2011 gegenüber den GbRs erteilte Rechnungen als unbeachtlich an. Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide blieb erfolglos. Gegen die dagegen durch die Stpfl. erfolgreich erhobene Klage vor dem FG wandte sich das FA nun mit der Revision: Zwar werde am Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe entsprechend dem Urteil des FG nicht mehr festgehalten. Auf dieser Grundlage sei aber entgegen dem FG-Urteil der in den Vorjahren rechtswidrig in Anspruch genommene Vorsteuerabzug in den Streitjahren nach § 15a UStG zu berichtigen.
Der V. Senat entschied, dass die Revision des FA aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet ist. Liefert der Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Zwar sei das FG im Streitfall zutreffend von einer Unentgeltlichkeit der Wärmelieferungen ausgegangen. Es habe aber zu Unrecht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG verneint. Dass das FA mit seiner Revision nicht die Verletzung dieser Vorschrift rügt, ist ohne Bedeutung.
Der Senat urteilte, dass die Stpfl. zum vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Biogasanlage berechtigt ist. Da die Mitnutzung für unentgeltliche Wärmelieferungen den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten für die Anlage nicht einschränkt, ist entgegen dem FG-Urteil nicht über eine Vorsteueraufteilung, sondern über die Bemessung dieser Entnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG zu entscheiden. Dies kann in einem Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden und somit ist die Sache nicht spruchreif, so der BFH.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2; MwStSystRL Art. 16
Die Stpfl., eine KG, errichtete in den Jahren 2005 und 2006 eine Biogasanlage, die in 2006 in Betrieb genommen wurde. Den mit der Anlage erzeugten Strom lieferte die Stpfl. gegen Entgelt und machte aus den Errichtungskosten den Vorsteuerabzug geltend. Das FA folgte den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Stpfl., die Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO gleichstanden. Mit zwei im März 2006 und Oktober 2008 abgeschlossenen Verträgen verpflichtete sich die Stpfl. zur unentgeltlichen Lieferung von Wärme an zwei GbRs. In den Jahren 2009 und 2010 erweiterte die Stpfl. ihre Anlage und machte auch insoweit den Vorsteuerabzug geltend.
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA für die Streitjahre 2007 - 2009 davon aus, dass die unentgeltlichen Wärmelieferungen zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des UStG geführt haben. Diese sei nach den Selbstkosten zu bemessen. Eine erst im Zusammenhang mit der Außenprüfung getroffene Preisvereinbarung für die Wärmelieferungen erkannte das FA nicht an und sah vier hierüber am 23.8.2011 gegenüber den GbRs erteilte Rechnungen als unbeachtlich an. Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide blieb erfolglos. Gegen die dagegen durch die Stpfl. erfolgreich erhobene Klage vor dem FG wandte sich das FA nun mit der Revision: Zwar werde am Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe entsprechend dem Urteil des FG nicht mehr festgehalten. Auf dieser Grundlage sei aber entgegen dem FG-Urteil der in den Vorjahren rechtswidrig in Anspruch genommene Vorsteuerabzug in den Streitjahren nach § 15a UStG zu berichtigen.
Der V. Senat entschied, dass die Revision des FA aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet ist. Liefert der Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Zwar sei das FG im Streitfall zutreffend von einer Unentgeltlichkeit der Wärmelieferungen ausgegangen. Es habe aber zu Unrecht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG verneint. Dass das FA mit seiner Revision nicht die Verletzung dieser Vorschrift rügt, ist ohne Bedeutung.
Der Senat urteilte, dass die Stpfl. zum vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Biogasanlage berechtigt ist. Da die Mitnutzung für unentgeltliche Wärmelieferungen den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten für die Anlage nicht einschränkt, ist entgegen dem FG-Urteil nicht über eine Vorsteueraufteilung, sondern über die Bemessung dieser Entnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG zu entscheiden. Dies kann in einem Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden und somit ist die Sache nicht spruchreif, so der BFH.