Ungarische Verbrauchsteuerbefreiung für privat und in kleinen Mengen hergestellten Branntwein verstößt gegen Unionsrecht
EuGH 10.4.2014, C-115/13Die EU-Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich für alkoholische Getränke - außer Wein und Bier - auf 550 € pro Hektoliter reinen Alkohols beläuft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger als 50 Prozent des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Außerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.
Die Kommission erhob beim EuGH Vertragsverletzungsklage, da Ungarn nach ihrer Ansicht die Unionsregelungen zu Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht beachtet hat. Denn die Verbrauchsteuer auf Branntwein, der in einer Brennerei für Rechnung eines Obsterzeugers hergestellt wird, beträgt in Ungarn bis zu einer Menge von 50 Litern pro Jahr 0 HUF, was einer völligen Steuerbefreiung gleichkommt. Außerdem ist Branntwein, der von einer Privatperson in ihrer eigenen Brennerei hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich von der Verbrauchsteuer befreit, sofern dieser Branntwein zum Eigenverbrauch des Haushalts bestimmt ist.
Der EuGH gab der Klage statt.
Die Gründe:
Ungarn ist seinen Verpflichtungen aus den Unionsrechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht nachgekommen.
Die Richtlinie über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke legt die Fälle fest, in denen diese Getränke von der Verbrauchsteuer befreit oder mit einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz besteuert werden dürfen. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten insoweit nicht, Vorzugsregeln einzuführen, deren Anwendungsbereich über das hinausgeht, was der europäische Gesetzgeber gestattet.
Die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich vollständig von der Verbrauchsteuer befreit ist, geht über die maximale Ermäßigung von 50 Prozent hinaus, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, verstoßen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht.
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