Unimog ist keine Zugmaschine i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes
FG Köln 5.3.2013, 6 K 745/11Die Klägerin ist Landwirtin und seit 2010 Halterin eines Fahrzeugs "DB Unimog 427/10". Das Fahrzeug ist als "Zugmaschine" mit drei Sitzplätzen zugelassen. Es verfügt über eine Masse von 4500 kg sowie eine zulässige Gesamtmasse von 7500 kg. Es weist neben der Fahrerkabine eine offene Ladefläche mit einer Größe von ca. 1,95 m x 1,90 m auf.
Nach Ansicht der Klägerin erfülle der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers. Infolgedessen verlangte sie die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 7 KraftStG. Diese wurde ihr allerdings von der Steuerbehörde versagt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BFH allerdings die Revision zugelassen. Das Verfahren ist dort unter Az.: II B 36/13 anhängig.
Die Gründe:
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG war zu Recht verwehrt worden.
Nach BFH-Rechtsprechung ist eine Zugmaschine i.S.d. Kraftfahrzeugsteuerrechts ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Die Einstufung als Zugmaschine kommt deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Auf dessen tatsächliche Verwendung kommt es für die Einstufung des Fahrzeugs nicht an.
Auch die verkehrsrechtliche Einstufung als sog. "Zugmaschine" ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht folgt zwar grundsätzlich den Begriffsbestimmungen in verkehrsrechtlichen Vorschriften, nicht aber Festlegungen verkehrsrechtlicher Art, die im Verwaltungswege erfolgen. Soweit es kraftfahrzeugsteuerrechtlich auf die Bauart ("Gesamtbild") des Fahrzeugs als Zugmaschine ankommt, darf dieses Merkmal nicht schon deshalb für gegeben erachtet werden, weil die Verkehrsbehörde unter Beachtung einschlägiger Verwaltungsanweisungen eine entsprechende Einstufung vorgenommen hat.
Infolgedessen kam eine Einstufung des Fahrzeugs der Klägerin als Zugmaschine nicht in Betracht. Entsprechend seinem Namen (Abkürzung für "Universal-Motor-Gerät") handelt es sich bei dem Unimog um einen universellen allradgetriebenen kleinen Lastkraftwagen und Geräteträger vor allem für die Land- und Forstwirtschaft, das Militär und für kommunale Aufgaben, aber auch für andere Aufgaben in unwegsamem Gelände. Unimogs werden auch bei Feuerwehren, THW und anderen Hilfsorganisationen eingesetzt. Weitere typische Einsatzgebiete sind die Versorgung von Berghütten und in Straßenmeistereien und Gemeinden, gerade auch in den Alpenländern (vgl. Wikipedia, Stichwort "Unimog").
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