25.11.2014

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine EMA-Online-Anfrage

Die verjährungsunterbrechende Wirkung ist - zumindest im Fall der EMA-Anfrage - nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird.

BFH 17.9.2014, VII R 8/13
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt erließ am 24.5.2011 auf Antrag des Klägers einen Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 S. 1 AO über Steuern, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Zinsen i.H.v. insgesamt 109.500 €. Für diese Ansprüche hatte zwar mit Ablauf des Jahres 2004 eine neue Verjährungsfrist i.S.d. § 228 AO begonnen, die nach fünf Jahren am 31.12.2009 geendet hätte. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist aber am 27.10.2009 durch eine Wohnsitzanfrage des Finanzamtes beim Einwohnermeldeamt unterbrochen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Die aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis waren nicht durch Verjährung erloschen.

Die fünfjährige Zahlungsverjährung nach § 228 AO wird durch die in § 231 Abs. 1 S. 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u.a. "Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen". Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist.

Nach BFH-Rechtsprechung setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung - zumindest im Fall der EMA-Anfrage - nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird.

Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das Finanzamt einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur dann, wenn ihm der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage an das Einwohnermeldeamt kann die Verjährung nicht unterbrechen.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Daraus folgte im vorliegenden Fall, dass durch die EMA-Online-Anfrage vom 27.10.2009 die Verjährung unterbrochen worden war.

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