Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an Ehepartner mindern nicht die Einkünfte bzgl. des Grenzbetrages
BFH 7.4.2011, III R 72/07Der Kläger erhielt für seinen 1977 geborenen Sohn (S.) Kindergeld. Der Sohn ist seit 1998 verheiratet. Er studierte von Oktober 2000 an und wechselte zwischendurch die Universität. Von April bis Oktober 2002 übte S. eine Beschäftigung aus. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für das Streitjahr 2002 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 1.848 € zurück, da das "Einkommen" des S. den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des S. gegenüber dessen Ehefrau unterschritten werde. Er rügte eine Verletzung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Ein verheiratetes, gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtetes Kind müsse einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen können. Das verheiratete Kind, das neben seinem Studium arbeite, um den erhöhten Unterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren, dürfe nicht schlechter gestellt sein als ein nicht verheiratetes Kind, das nur für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen habe. Sein Sohn habe gerade wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschritten, um weitere staatliche Unterstützung zu vermeiden.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger stand für das Streitjahr 2002 kein Kindergeldanspruch für seinen Sohn zu.
Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs soll eine verminderte Leistungsfähigkeit ausgeglichen bzw. steuerlich berücksichtigt werden, die auf Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern beruht. Einer entsprechenden Entlastung der Eltern bedarf es allerdings nicht, wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht. Dies war hier der Fall war, da nach § 1601 BGB nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Dementsprechend müssen Eltern nur ihr eigenes Kind und dessen Kinder unterstützen, nicht aber auch den bedürftigen Ehepartner ihres Kindes.
Infolgedessen war es verfassungsrechtlich nicht geboten, Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen bedürftigen Ehepartner in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG einzubeziehen. Dahinstehen konnte deshalb, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen S. im Hinblick darauf, dass auch ein solcher Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten ist, überhaupt besteht.
Die vom Kläger behauptete Schlechterstellung des Vaters eines verheirateten Kindes gegenüber dem Vater eines nicht verheirateten Kindes bestand ebenfalls nicht. Denn beide sind nur verpflichtet, den Unterhaltsbedarf des eigenen Kindes zu decken und werden insoweit in gleichem Umfang steuerlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt.
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