Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten ist nicht ausreichend für Begründung einer Betriebsaufspaltung
BFH 29.7.2015, IV R 16/13Die als GbR auftretende Klägerin besteht aus den Eheleuten M. und F. Diese sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist, in dem sich auch die Wohnung der Eheleute befindet. In den Streitjahren 2002 bis 2004 waren M. und F. zu je 34,72 % einer AG beteiligt, die nach formwechselnder Umwandlung aus der von den Eheleuten im Jahr 1979 gegründeten A-GmbH entstanden war. Geschäftszweck der AG ist der Handel und die Fertigung von Industrieprodukten. Wie schon die A-GmbH hat die AG ihren im Handelsregister eingetragenen Sitz an der Grundstücksadresse.
Die Eheleute vermieteten im Streitzeitraum ein Büro mit WC mit einer Größe von 20 qm, einen Archivraum, zwei Garagen als Lager sowie zwei Garagen für betriebliche Kfz an die AG. Grundlage hierfür waren Mietverträge aus den Jahren 1979 und 2000, die mit der Rechtsvorgängerin der AG geschlossen worden waren. Die aus dieser Überlassung stammenden Einkünfte erklärten sie in ihren einschlägigen Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Infolge einer Außenprüfung bei der Klägerin ging das Finanzamt davon aus, dass zwischen der Klägerin und der AG eine Betriebsaufspaltung vorliege. Die vermieteten Räumlichkeiten gehörten deshalb zu einem Betriebsvermögen der Klägerin. Dies treffe auch auf Anteile der Ehegatten an der AG zu, die sich in deren Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin befänden. Die Behörde erließ Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die von M. und F. als Vermietungseinkünfte erklärten Einkünfte wurden dort in der erklärten Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert und festgestellt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG kann gerade nicht entschieden werden, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Die bisherigen Feststellungen des FG tragen dessen Annahme eines Gewerbebetriebs der Klägerin nicht. Sie lassen keine hinreichende Grundlage für eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der AG erkennen. Das FG muss die erforderlichen Feststellungen zu der Frage, ob zwischen der Klägerin und der AG in den Streitjahren eine sachliche Verflechtung vorgelegen hat, im weiteren Verfahren nachholen. Eine personelle Verflechtung liegt im Streitfall vor. Ob aber auch eine sachliche Verflechtung zu bejahen ist, die Klägerin der AG also wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen hat, lässt sich indes auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht beantworten.
Ein Grundstück, das der Betriebsgesellschaft überlassen und von dieser genutzt wird, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. So verhält es sich, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte. Für die Überlassung von Büro- oder Verwaltungsräumen gelten die gleichen Grundsätze. Einer spezifischen Ausstattung des Gebäudes bedarf es nicht, sodass auch die Vermietung von Räumen in einem Einfamilienhaus als Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in Betracht kommen kann. Somit können auch Bürogebäude und Lagerhallen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn sie eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben.
Das FG hat es versäumt, der funktionalen und quantitativen Bedeutung der überlassenen Räumlichkeiten für die AG in den Streitjahren ausreichend nachzugehen. Seine Feststellungen lassen im Übrigen auch nicht den Schluss zu, dass die vermieteten Räumlichkeiten für die AG in den Streitjahren quantitativ von wesentlicher Bedeutung gewesen sind. Allein der Umstand, dass eine AG am Ort ihres Sitzes Räumlichkeiten angemietet hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass diese für die AG stets von funktional wesentlicher Bedeutung sind.
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