10.11.2022

Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels (hier: ebay)

Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform "ebay", liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG vor.

Kurzbesprechung
BFH v. 12.5.2022 - V R 19/20

UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 25a
EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1
AO § 162


Die Steuerpflichtige erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.

Der BFH beurteilt eine solche Tätigkeit als nachhaltig i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG und damit als unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne. Er verwies den Streitfall jedoch an das FG zurück, da bisher Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fehlten, die nun nachzuholen sind. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände - wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen - geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen dabei der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass diese ggf. zu schätzen sind. Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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