20.09.2021

Unterschiedlich hohe Mehrwertsteuer für Freizeitparks und Jahrmarktschausteller?

Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern einerseits und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks andererseits unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, nämlich einem ermäßigten Satz und dem Regelsteuersatz, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Das Unionsrecht verbietet nicht, dass das vorlegende Gericht, wenn es bei der Prüfung, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, besondere Schwierigkeiten hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt.

EuGH v. 9.9.2021 - C-406/20
Der Sachverhalt:
Der klagende deutsche Freizeitpark Phantasialand beanstandet vor dem FG Köln, dass nach deutschem Recht ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf die Umsätze ortsungebundener Schausteller anlässlich von saisonal und zeitlich begrenzten Jahrmärkten angewandt werde, während die Umsätze ortsgebundener Schausteller wie im Fall von Phantasialand dem normalen Umsatzsteuersatz unterlägen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

Das mit der Sache befasste FG Köln hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH in diesem Zusammenhang im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 ersucht.

Die Gründe:
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Die Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits dargebotenen Schaustellerleistungen ist letztlich Sache des FG Köln. Für diese Beurteilung kann es erheblich sein, dass im vorliegenden Fall eine der Leistungen grundsätzlich ständig verfügbar ist, während die andere nur einige Tage oder Wochen im Jahr zur Verfügung steht. Für einen Verbraucher, der die Wahl zwischen dem Besuch eines Freizeitparks oder eines Jahrmarkts habe, kann es sich nämlich als wichtig oder sogar entscheidend erweisen, dass Letzterer nur während eines begrenzten Zeitraums stattfindet.

Im Übrigen basieren Jahrmärkte oftmals auf einem in der Region verankerten Brauchtum, wobei das Spektrum der in seiner Gesamtheit dargebotenen Leistungen vielfältig und kulturell unterlegt ist. Als Kulturgut können sie einen hohen Stellenwert im gesellschaftlichen Leben genießen. Diese Faktoren können auch die Wahl des Durchschnittsverbrauchers beeinflussen, was zu prüfen Sache des FG ist.

Außerdem weist das FG zwar darauf hin, dass in Deutschland für Leistungen in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits keine unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, doch geht aus den Erklärungen der deutschen Regierung hervor, dass ortsungebundene und ortsgebundene Schaustellerunternehmen nicht denselben nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen, da mit der Genehmigung für das Abhalten eines Jahrmarkts verschiedene "Marktprivilegien" einhergehen, die für die Dauer der Festsetzung zur Freistellung von bestimmten normalerweise geltenden rechtlichen Anforderungen wie insbesondere den Vorschriften über die Öffnungszeiten führen. Auch insoweit ist es Sache des FG, festzustellen, ob diese Unterschiede, soweit sie erwiesen sind, die Wahl des Durchschnittsverbrauchers beeinflussen.

EuGH online
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