Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
FG Münster v. 23.9.2020 - 7 K 3909/18 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken, den er zunächst in vollem Umfang selbst bewirtschaftete. Später verpachtete er einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen an einen Dritten und führte den Betrieb auf den übrigen Flächen fort.
Für das Streitjahr 2016 gab der Kläger den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt bezog demgegenüber die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise - nämlich hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte - statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 38/20 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Einnahmen des Klägers aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen zu Unrecht in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einbezogen (§§ 13, 13a Abs. 3 Satz 1 EStG) und nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) berücksichtigt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken und Gebäuden. Nach § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die nach dieser Subsidiaritätsklausel vorzunehmende Abgrenzung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft richtet sich im Wesentlichen danach, ob die vermietete bzw. verpachtete Sache zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Teilweise wird zur Abgrenzung auch darauf abgestellt, ob die Vermietung und Verpachtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht, diesen zu fördern bestimmt und geeignet ist.
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien gehören die streitgegenständlichen Einnahmen aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemä. § 13 EStG. Die unterverpachteten Flächen gehören weder zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen noch weist die Unterverpachtung einen hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auf.
Die Einnahmen aus der Unterverpachtung sind nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen. Die betroffenen Flächen gehören nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers, da er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Als Pächter ist er lediglich Fremdbesitzer. Es besteht auch kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der notwendiges Betriebsvermögen begründen könnte. Selbst bei der Verpachtung von Eigentumsbetrieben liegt lediglich gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
FG Münster NL vom 16.11.2020
Der Kläger pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken, den er zunächst in vollem Umfang selbst bewirtschaftete. Später verpachtete er einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen an einen Dritten und führte den Betrieb auf den übrigen Flächen fort.
Für das Streitjahr 2016 gab der Kläger den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt bezog demgegenüber die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise - nämlich hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte - statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 38/20 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Einnahmen des Klägers aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen zu Unrecht in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einbezogen (§§ 13, 13a Abs. 3 Satz 1 EStG) und nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) berücksichtigt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken und Gebäuden. Nach § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die nach dieser Subsidiaritätsklausel vorzunehmende Abgrenzung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft richtet sich im Wesentlichen danach, ob die vermietete bzw. verpachtete Sache zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Teilweise wird zur Abgrenzung auch darauf abgestellt, ob die Vermietung und Verpachtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht, diesen zu fördern bestimmt und geeignet ist.
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien gehören die streitgegenständlichen Einnahmen aus der Unterverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemä. § 13 EStG. Die unterverpachteten Flächen gehören weder zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen noch weist die Unterverpachtung einen hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auf.
Die Einnahmen aus der Unterverpachtung sind nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen. Die betroffenen Flächen gehören nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers, da er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Als Pächter ist er lediglich Fremdbesitzer. Es besteht auch kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der notwendiges Betriebsvermögen begründen könnte. Selbst bei der Verpachtung von Eigentumsbetrieben liegt lediglich gewillkürtes Betriebsvermögen vor.