Update Coronakrise: Können FFP2-Masken steuerlich abgesetzt werden?
Berücksichtigung als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
Wurde der Mund-Nasen-Schutz von Privatpersonen ohne Bezug zu den Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG erworben, so kommt jedenfalls eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG oder Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG nicht in Betracht. Zu prüfen ist in diesen Fällen vielmehr die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen des Erwerbs als Sonderausgaben gem. § 10 ff. EStG oder als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 ff. EStG. Gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 EStG ist dabei eine mögliche Berücksichtigung als Sonderausgaben vorrangig zu prüfen.
Derzeitige Rechtslage
Jenseits der Sphäre der Einkünfteerzielung ist derzeit kein Abzug der Aufwendungen des Erwerbs von Mund-Nasen-Schutz als Sonderausgaben möglich und im Regelfall führt auch eine Berücksichtigung als "Außergewöhnliche Belastungen" aufgrund der Höchstsätze gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht zu einer Entlastung. Es stellt sich insoweit die Frage, ob Aufwendungen für den Erwerb für Corona-Schutzmasken jenseits einer beruflichen Veranlassung jedenfalls als unvermeidbare Privataufwendungen zu sehen sind, deren einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit das subjektive Nettoprinzip als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips gebietet. Das subjektive Nettoprinzip verlangt dabei, dass der Einkommensteuer nur jener Teil des Erwerbseinkommens unterliegen kann, der für den Steuerpflichtigen disponibel ist.
Neuer Tatbestand bei Sonderausgaben?
Es erscheint sachgerecht, einen neuen Tatbestand im Bereich der Sonderausgaben gem. § 10 EStG für "Aufwendungen zur Seuchenprävention" zu schaffen, unter den sich neben den Kosten für den Erwerb von Mund-Nasen-Schutz auch weitere Aufwendungen wie z.B. im Bereich der privaten Lebensführung angefallene Aufwendungen für Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, Face Shields sowie ggf. zur sicheren Durchführung privater Zusammenkünfte erworbene Belüftungsanlagen, Plexiglasscheiben o.Ä. fassen ließen. Dieser Tatbestand sollte nicht nur auf die aktuelle COVID-19 Pandemie hin ausgerichtet und zeitlich befristet ausgelegt sein.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Wurde der Mund-Nasen-Schutz von Privatpersonen ohne Bezug zu den Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG erworben, so kommt jedenfalls eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG oder Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG nicht in Betracht. Zu prüfen ist in diesen Fällen vielmehr die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen des Erwerbs als Sonderausgaben gem. § 10 ff. EStG oder als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 ff. EStG. Gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 EStG ist dabei eine mögliche Berücksichtigung als Sonderausgaben vorrangig zu prüfen.
Derzeitige Rechtslage
Jenseits der Sphäre der Einkünfteerzielung ist derzeit kein Abzug der Aufwendungen des Erwerbs von Mund-Nasen-Schutz als Sonderausgaben möglich und im Regelfall führt auch eine Berücksichtigung als "Außergewöhnliche Belastungen" aufgrund der Höchstsätze gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht zu einer Entlastung. Es stellt sich insoweit die Frage, ob Aufwendungen für den Erwerb für Corona-Schutzmasken jenseits einer beruflichen Veranlassung jedenfalls als unvermeidbare Privataufwendungen zu sehen sind, deren einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit das subjektive Nettoprinzip als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips gebietet. Das subjektive Nettoprinzip verlangt dabei, dass der Einkommensteuer nur jener Teil des Erwerbseinkommens unterliegen kann, der für den Steuerpflichtigen disponibel ist.
Neuer Tatbestand bei Sonderausgaben?
Es erscheint sachgerecht, einen neuen Tatbestand im Bereich der Sonderausgaben gem. § 10 EStG für "Aufwendungen zur Seuchenprävention" zu schaffen, unter den sich neben den Kosten für den Erwerb von Mund-Nasen-Schutz auch weitere Aufwendungen wie z.B. im Bereich der privaten Lebensführung angefallene Aufwendungen für Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, Face Shields sowie ggf. zur sicheren Durchführung privater Zusammenkünfte erworbene Belüftungsanlagen, Plexiglasscheiben o.Ä. fassen ließen. Dieser Tatbestand sollte nicht nur auf die aktuelle COVID-19 Pandemie hin ausgerichtet und zeitlich befristet ausgelegt sein.
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Unser Autor:
Prof. Dr. Till Moser ist Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Fachhochschule Kiel - University of Applied Sciences, Institut für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre.