10.12.2013

Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen stets zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente

Der steuerfreie Teil der Rente wird gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 4 und 5 EStG grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Allerdings ist hiervon abweichend der steuerfreie Teil der Rente nach Satz 6 der Vorschrift bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.

FG Köln 23.10.2013, 4 K 2322/10
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwerrente. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2008 u.a. eine Witwerrente, deren Höhe variabel ist, weil sie jährlich unter Berücksichtigung des aktuellen anderen Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzeinkommens neu berechnet wird. Der Kläger bezieht die Witwerrente seit 1.1.2007. Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung 2008 hatte seine verstorbene Ehefrau eine der Witwerrente vorhergehende Altersrente vom 1.3.1997 bis 31.12.2006 bezogen.

Für das Jahr 2007 hatte der Kläger eine Witwerrente i.H.v. 8.589 € erklärt, wovon 50 Prozent, d.h. 4.295 € als steuerpflichtiger Teil der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Für das Jahr 2008 erklärte der Kläger eine Witwerrente i.H.v. 6.406 €. Der Beklagte ermittelte den steuerpflichtigen Teil mit 50 Prozent, also 3.203 € und legte diesen Betrag der Besteuerung im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.06.2009 zugrunde. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass bei der Besteuerung der Witwerrente wie 2007 ein steuerfreier Teil i.H.v. 4.295 € zu berücksichtigen sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Rentenbezüge des Klägers aus der Rentenversicherung mit dem der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 3 EStG zu 50 Prozent der Besteuerung unterworfen.

Das Finanzamt hat den steuerpflichtigen Teil der Rente des Klägers aus der Rentenversicherung mit 50 Prozent der bezogenen Rente i.H.v. 6.406 €, also 3.203 € angesetzt. Dieser Ansatz ist nicht zu Lasten des Klägers zu hoch, auch nicht unter Berücksichtigung, dass im Vorjahr noch der steuerfreie Teil der Rente i.H.v. 4.295 € berücksichtigt worden war. Den Besteuerungsanteil hat der Beklagte mit dem niedrigst möglichen Satz i.H.v. 50 Prozent angesetzt und ist damit den Angaben des Klägers in der Steuererklärung gefolgt, dass seine verstorbene Ehefrau die der Witwerrente vorhergehende Altersrente bereits vor 2005 bezogen hat, so dass sich der Ertragsanteil der - nachfolgenden - Witwerrente zutreffend nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) aa) S. 8 EStG richtete.

Soweit der Kläger hiervon abweichend einen steuerfreien Teil entsprechend dem Vorjahresbetrag i.H.v. 4.295 € berücksichtigt haben will und damit letztendlich einen steuerfreien Teil i.H.v. 4.295/6.406 = 67,05 Prozent begehrt, kann er hiermit nicht durchdringen. Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 4 und 5 EStG grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Allerdings ist hiervon abweichend der steuerfreie Teil der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 6 EStG bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.

Dies war hier der Fall, da sich die Höhe des Jahresbetrages der Rente des Klägers aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung seiner aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte vermindert hat. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Neuberechnung der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 7 EStG nicht zu erfolgen habe. Nach dieser Vorschrift führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.

Im Streitfall könnte es sich zwar bei den Anpassungen des Jahresbetrags der Rente dem Wortlaut nach um eine regelmäßige Anpassung handeln, da die Neuberechnung im Fall des Klägers jedes Jahr zum 1.7. - und damit zeitlich gesehen "regelmäßig" - vorgenommen wird. Der erkennende Senat ist allerdings der Auffassung, dass der Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Norm teleologisch zu reduzieren ist und Anpassungen des Jahresbetrages aufgrund von Einkommensanrechnungen bei Witwenrenten - mögen diese auch regelmäßig erfolgen - zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.

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