Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kurzbesprechung
BFH v. 1.12.2020 - VIII R 40/18
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Streitig war, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen ist.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.
Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.
Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war.
Im Streitfall hatte das FG auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, der Veräußerungsgewinn habe seine Ursache in der Kapitalbeteiligung und sei nicht als durch das Anstellungsverhältnis veranlasste Entlohnung für die nichtselbständige Tätigkeit des Steuerpflichtigen anzusehen.
Das FG hatte ferner zu Recht entschieden, dass der vom Steuerpflichtigen erzielte Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen ist. Denn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten. Weitere Tatbestandsmerkmale als den entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stellt das Gesetz nicht auf.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Anteile an der GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.752,10 USD je Anteil --und damit entgeltlich-- übertragen. Es lag deshalb eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
Im Streitfall scheiterte die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch nicht am fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen. Vielmehr war dieser im Veräußerungszeitpunkt nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Streitig war, ob ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen ist.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.
Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.
Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war.
Im Streitfall hatte das FG auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, der Veräußerungsgewinn habe seine Ursache in der Kapitalbeteiligung und sei nicht als durch das Anstellungsverhältnis veranlasste Entlohnung für die nichtselbständige Tätigkeit des Steuerpflichtigen anzusehen.
Das FG hatte ferner zu Recht entschieden, dass der vom Steuerpflichtigen erzielte Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen ist. Denn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten. Weitere Tatbestandsmerkmale als den entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stellt das Gesetz nicht auf.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Anteile an der GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.752,10 USD je Anteil --und damit entgeltlich-- übertragen. Es lag deshalb eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
Im Streitfall scheiterte die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch nicht am fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen. Vielmehr war dieser im Veräußerungszeitpunkt nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile.