02.12.2013

Veräußerungskosten können nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil eines Spekulationsgewinns abgezogen werden

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergibt sich weder aus der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.2010 (2 BvL 14/02 u.a.) noch aus dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 20.12.2010.

FG Köln 6.11.2013, 13 K 121/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger bildete mit der Beigeladenen eine Grundstücksgemeinschaft, die im März 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Berücksichtigung der Veräußerungskosten einen Spekulationsgewinn i.H.v. 60.000 DM erzielte. Hiervon waren nach den Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02 u.a.) unstreitig nur 6.000 DM steuerbar.

Das Finanzamt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks entstandenen Kosten (Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch) von insgesamt 20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn i.H.v. 4.000 DM. Demgegenüber vertrat die Grundstücksgemeinschaft die Auffassung, die Veräußerungskosten seien in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Veräußerungsverlust von 14.000 DM geltend.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausgegangen.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Veräußerung der Wohnung ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung darstellt. Zwischen Anschaffung (1991) und Veräußerung (2000) liegen weniger als zehn Jahre. Die veräußerte Wohnung war vermietet und diente daher nicht ausschließlich eigenen Wohnzwecken (Ausnahmetatbestand in § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Und auch unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des BVerfG zur teilweisen Nichtigkeit von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 können Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich besteuert werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht aber kein Anspruch, einen geringeren Veräußerungsgewinn als 4.000 DM festzustellen. Auf die Feststellung eines Veräußerungsverlustes besteht kein Anspruch. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind vielmehr die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergibt sich weder aus der BVerfG-Entscheidung vom 7.7.2010 noch aus dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 20.12.2010. Denn dies hätte im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des BVerfG in eine Subventionsregel zur Folge.

Hintergrund:
Das BVerfG hatte in seinen Beschlüssen vom 7.7.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02 ,2 BvL 13/05) die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 EStG bei Grundstücken auf zehn Jahre als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem 31.03.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, müssen daher ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem 31.3.1999 entstanden ist. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des BVerfG im BMF-Schreiben vom 20.12.2010 umgesetzt.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 2.12.2013
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