Verdeckte Gewinnausschüttung - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt
Kurzbesprechung
BFH v. 15.3.2023 - I R 41/19
KStG § 8 Abs 3 S 2
EStG § 10d Abs 4 S 4, § 10d Abs 4 S 5
FGO § 40 Abs 2, § 96 Abs 1 S 2
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gezahlte Altersversorgung bei Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist: Der Alleingesellschafter der Steuerpflichtigen, einer GmbH, war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf Grundlage einer ihm von der GmbH erteilten Pensionszusage monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH ebenfalls weiter.
Das FA besteuerte die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Das FG gab der nachfolgend eingelegten Klage statt. Auch der BFH wies die hiergegen vom FA eingelegte Revision zurück, da er keine Anhaltspunkte für die Annahme einer vGA sah. Er stellte heraus, dass die Zahlung der Altersrente unter den besonderen Umständen des Streitfalls - auch für die Zeit nach Abschluss des neuen Geschäftsführeranstellungsvertrags - einem allgemeinen Fremdvergleich standhält.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Tätigkeit (Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer) zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr würde er grundsätzlich bereit sein, neben der Versorgung, die (nur) für die angemessene Versorgung im Ruhestand gezahlt wird, für die (zusätzlichen) Dienste aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Im Streitfall war die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen, die grundsätzlich für die Zahlung eines Gehalts ohne vGA-Folgen zur Verfügung steht, nicht ausgeschöpft.
Verlag Dr. Otto Schmidt
KStG § 8 Abs 3 S 2
EStG § 10d Abs 4 S 4, § 10d Abs 4 S 5
FGO § 40 Abs 2, § 96 Abs 1 S 2
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gezahlte Altersversorgung bei Wiederaufnahme der Geschäftsführertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist: Der Alleingesellschafter der Steuerpflichtigen, einer GmbH, war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf Grundlage einer ihm von der GmbH erteilten Pensionszusage monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH ebenfalls weiter.
Das FA besteuerte die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Das FG gab der nachfolgend eingelegten Klage statt. Auch der BFH wies die hiergegen vom FA eingelegte Revision zurück, da er keine Anhaltspunkte für die Annahme einer vGA sah. Er stellte heraus, dass die Zahlung der Altersrente unter den besonderen Umständen des Streitfalls - auch für die Zeit nach Abschluss des neuen Geschäftsführeranstellungsvertrags - einem allgemeinen Fremdvergleich standhält.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Tätigkeit (Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer) zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr würde er grundsätzlich bereit sein, neben der Versorgung, die (nur) für die angemessene Versorgung im Ruhestand gezahlt wird, für die (zusätzlichen) Dienste aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Im Streitfall war die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen, die grundsätzlich für die Zahlung eines Gehalts ohne vGA-Folgen zur Verfügung steht, nicht ausgeschöpft.