Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Kurzbesprechung
BFH v. 20.2.2024 - IX R 27/23 (II R 27/15)
SolZG 1995 § 3 Abs 1 Nr. 1, § 3 Abs 2, § 4 S 1
GG Art 3 Abs 1, Art 12 Abs 1, Art 14 Abs 1, Art 106 Abs 1 Nr. 6
AO § 351 Abs 1
Streitig war die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für die Jahre 1999 bis 2002. Im entschiedenen Streitfall hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit bestätigt.
Der Solidaritätszuschlag beträgt nach § 4 Satz 1 SolZG 1995 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Er bemisst sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre (§ 3 Abs. 2 SolZG 1995).
Der BFH teilte die von den Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen Einwendungen nicht. Er entschied, dass keine Veranlassung besteht, dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 aus formellen und/oder materiellen Gründen gegen das Grundgesetz verstoßen.
Er verweist hierzu auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Solidaritätszuschlag den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG genügt. Insbesondere ist es nicht geboten, eine solche Abgabe, die die Funktion hat, einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben; die Ergänzungsabgabe darf lediglich kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein.
Nach diesen Vorgaben hat der BFH die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005, für den Veranlagungszeitraum 2007, für den Veranlagungszeitraum 2011 und zuletzt für die Veranlagungszeiträume bis 2021 für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt gehalten. An dieser Rechtsprechung hält der BFH weiterhin fest.
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit die Steuerpflichtigen meinen, ein solcher Verstoß ergebe sich daraus, dass sich bei steuerpflichtigen Einzelunternehmern oder Mitunternehmern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 EStG erzielen, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SolZG 1995 i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Fassung mindert, während bei den anderen Einkunftsarten eine solche Steuerermäßigung nicht beansprucht werden kann, ist dies nach der bisher ergangenen Rechtsprechung kein Argument für einen Gleichheitsverstoß.
Darüber hinaus hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass der Solidaritätszuschlag nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Die Rüge der Steuerpflichtigen, die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sei unverhältnismäßig, greift ebenfalls nicht durch, da eine übermäßige Belastung mit einem Zuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage nicht einhergeht.
Verlag Dr. Otto Schmidt
SolZG 1995 § 3 Abs 1 Nr. 1, § 3 Abs 2, § 4 S 1
GG Art 3 Abs 1, Art 12 Abs 1, Art 14 Abs 1, Art 106 Abs 1 Nr. 6
AO § 351 Abs 1
Streitig war die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für die Jahre 1999 bis 2002. Im entschiedenen Streitfall hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit bestätigt.
Der Solidaritätszuschlag beträgt nach § 4 Satz 1 SolZG 1995 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Er bemisst sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre (§ 3 Abs. 2 SolZG 1995).
Der BFH teilte die von den Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen Einwendungen nicht. Er entschied, dass keine Veranlassung besteht, dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 aus formellen und/oder materiellen Gründen gegen das Grundgesetz verstoßen.
Er verweist hierzu auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Solidaritätszuschlag den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG genügt. Insbesondere ist es nicht geboten, eine solche Abgabe, die die Funktion hat, einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben; die Ergänzungsabgabe darf lediglich kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein.
Nach diesen Vorgaben hat der BFH die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005, für den Veranlagungszeitraum 2007, für den Veranlagungszeitraum 2011 und zuletzt für die Veranlagungszeiträume bis 2021 für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt gehalten. An dieser Rechtsprechung hält der BFH weiterhin fest.
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit die Steuerpflichtigen meinen, ein solcher Verstoß ergebe sich daraus, dass sich bei steuerpflichtigen Einzelunternehmern oder Mitunternehmern, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 EStG erzielen, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SolZG 1995 i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Fassung mindert, während bei den anderen Einkunftsarten eine solche Steuerermäßigung nicht beansprucht werden kann, ist dies nach der bisher ergangenen Rechtsprechung kein Argument für einen Gleichheitsverstoß.
Darüber hinaus hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass der Solidaritätszuschlag nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Die Rüge der Steuerpflichtigen, die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sei unverhältnismäßig, greift ebenfalls nicht durch, da eine übermäßige Belastung mit einem Zuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage nicht einhergeht.