05.10.2011

Verfassungswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

Das Schleswig-Holsteinische FG holt eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als der Grundstückserwerb durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Die Vorlage betrifft - nach Ausdehnung der Steuerbefreiung für Grundstücksübertragungen auf eingetragene Lebenspartner - noch offene Altfälle.

Schleswig-Holsteinisches FG 28.6.2011, 3 K 217/08
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit einer Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück zwischen eingetragenen Lebenspartnern. Der Kläger erwarb von seinem eingetragenen Lebenspartner 2008 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf der Insel Sylt. Das Finanzamt setzte für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hält dies für eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Ehegatten, die Grundstücke untereinander grunderwerbsteuerfrei übertragen können.

Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als der Grundstückserwerb durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Das Verfahren wird beim BVerfG unter dem Az. 1 BvL 19/11 geführt.

Die Gründe:
Die in § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis zum 13.12.2010 geltenden Fassung (§ 3 Nr. 4 GrEStG a.F.) geregelte Steuerbefreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb verfassungswidrig.

Es sind aufgrund der weitgehend eheähnlichen rechtlichen Ausgestaltung des familienrechtlichen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Gründe von hinreichendem Gewicht zu erkennen, die eine Benachteiligung gegenüber Ehegatten rechtfertigen können. Eingetragene Lebenspartner müssen Ehegatten gleichgestellt werden.

Das Verfahren war daher auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. einzuholen. Das FG schließt sich damit dem FG Münster an, das mit Beschluss vom 24.3.2011 (8 K 2430/09 GrE) die gleiche Auffassung vertreten und ebenfalls eine Vorlage an das BVerfG ausgesprochen hat.

Hintergrund:
Die Vorlage betrifft noch offene Altfälle. Die Steuerbefreiung für Ehegatten ist für Grundstücksübertragungen ab dem 14.12.2011 durch das JStG 2010 auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt worden.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG Newsletter vom 29.9.2011
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