13.08.2020

Vergleichswert für ein Grundstück i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG

Der Kaufpreis eines im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandten Grundstücks kann Vergleichswert für dieses Grundstück i.S.d. § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sein. Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde.

FG Düsseldorf v. 26.5.2020 - 11 K 3447/19 BG
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 €. Den für die Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt.

Zum Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das Finanzamt einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück. Das Finanzamt stellte einen Wert i.H.v. 920.000 € fest. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis i.H.v. 920.000 € zugrunde.

Der Kläger wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz. Er begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Er vertrat die Ansicht, es keine gesetzliche Regelung gebe, wonach der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst der Bewertungsmaßstab sei. Das Vergleichswertverfahren sei nicht anwendbar, weil das Gesetz eine Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken verlange. Das Finanzamt habe aber nur den Kaufpreis eines einzigen Grundstücks herangezogen.

Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. II R 14/20 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht das Grundstück im Wege des Vergleichswertverfahrens mit dem von der Beschenkten gezahlten Kaufpreis bewertet.

§ 183 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Wege der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein sollte, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens.

Der Wortlaut des Gesetzes steht dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Zwar verlangt die gesetzliche Regelung die Heranziehung von "Grundstücken". Die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl bedeutet aber nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssen. Die Verwendung des Plural kann auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen.
FG Düsseldorf NL vom 13.8.2020
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