Vergütung für Praktikum während des Studiums zählt zu den für den Bezug von Kindergeld schädlichen Einnahmen
BFH 9.6.2011, III R 28/09Der im September 1980 geborene Sohn des Klägers studierte von 2001 bis 2007 Informatik an der Universität K. Von Oktober 2005 bis Ende März 2006 absolvierte er ein Praktikum bei einer Firma in Princeton (USA). Dort mietete er ein möbliertes Zimmer an. Während des Praktikums unterhielt er keine Wohnung in K, jedoch stand ihm während der gesamten Zeit ein Zimmer im Haus des Klägers zur Verfügung, wo er mit erstem Wohnsitz gemeldet war und er unverändert seinen Lebensmittelpunkt innehatte.
Von der Firma erhielt der Sohn einen Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung von mtl. 1.400 US-Dollar sowie einen Mietwagen zur Nutzung. In der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Sohns für das Kalenderjahr und Streitjahr 2005 gab der Kläger an, die das Praktikum betreffenden Ausgaben überstiegen das Praktikantengehalt um umgerechnet 276 €; daneben erklärte er nicht streitige Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 7.400 €.
Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für Januar bis Dezember 2005 auf, da die Einkünfte und Bezüge des Sohns die Freigrenze des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2005 von 7.680 € überstiegen. Der Kostenzuschuss der F zum Lebensunterhalt sei bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen, während die geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - von im Übrigen unstreitigen 1.454 € - abzuziehen seien.
Das FG ab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld.
Da der Sohn seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, können die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitert daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen ist.
Schließlich können die nach obigen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge nach ständiger Rechtsprechung nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bereits berücksichtigt ist, dass viele in Ausbildung befindliche auswärts untergebrachte Kinder einen erhöhten Lebensbedarf haben, weil es an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt.
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