Vergütungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für zeitlich befristete Überlassung von in Buch oder Register eingetragenen Rechten
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 14.7.2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633
EStG § 49
Für Vergütungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, besteht für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung nach dem BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, (BStBl I 2021, 301) ein vereinfachtes Verfahren. Dieses vereinfachte Verfahren kann unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.9.2021 aber vor dem 1.7.2022 zufließen.
Das BMF-Schreiben vom 11.2.2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 30.9.2021 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 9.6.2021 bis zum 30.6.2022 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.
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EStG § 49
Für Vergütungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, besteht für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung nach dem BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, (BStBl I 2021, 301) ein vereinfachtes Verfahren. Dieses vereinfachte Verfahren kann unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.9.2021 aber vor dem 1.7.2022 zufließen.
Das BMF-Schreiben vom 11.2.2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 30.9.2021 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 9.6.2021 bis zum 30.6.2022 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.