Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung
BFH v. 16.6.2020 - VIII B 151/19
Der Sachverhalt:
Streitig ist u.a., ob dem Kläger Einkünfte aus einer ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem FG mit Schreiben vom 22.7.2019 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und den Kläger nicht mehr vertrete. Das Schreiben ging beim FG am 23.7.2019 ein. Das FG terminierte mit Schreiben vom 24.7.2019 die mündliche Verhandlung auf den 5.9.2019.
Mit Schreiben vom 29.8.2019, eingegangen beim FG am 2.9.2019, beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2019. Zur Begründung führte er aus, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe und ein neuer Anwalt sich erst in die umfangreiche Materie einarbeiten müsse. Mit Schreiben vom 2.9.2019 lehnte das FG die Aufhebung des Termins ab. Das Schreiben wurde vom FG am 3.9.2019 per Post an den Kläger übersandt.
Bei der mündlichen Verhandlung erschien für den Kläger niemand. Es wurde im Protokoll festgestellt, dass der Kläger mit Zustellungsurkunde am 26.7.2019 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Das FG wies die Klage bis auf einen geringen Teilbetrag ab. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren machte der Kläger u.a. einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Das FG habe seinen Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt.
Der BFH sah ebenfalls einen Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das FG hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt, indem es die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hatte, obwohl der Kläger einen begründeten Antrag auf Terminverlegung gestellt hatte. Aufgrund des Antrags des Klägers war die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2019 geboten.
Ein erheblicher Grund für die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung liegt auch dann vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niederlegt, ohne dass den Steuerpflichtigen daran ein Verschulden trifft.
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat zwar nicht kurz vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt, sondern zu einem Zeitpunkt, als noch keine mündliche Verhandlung terminiert worden war. Das FG hat den Kläger jedoch dadurch in eine vergleichbare Lage gebracht, dass es einen Tag, nachdem ihm die Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten bekannt geworden war, einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte.
Es hätte sich dem FG aufdrängen müssen, dass es dem Kläger aufgrund der Sommerferien in Bayern vom 29.7. bis zum 9.9.2019 und angesichts des umfangreichen und schwierigen Prozessstoffes nicht ohne weiteres möglich war, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
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Streitig ist u.a., ob dem Kläger Einkünfte aus einer ausländischen Familienstiftung zuzurechnen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem FG mit Schreiben vom 22.7.2019 mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und den Kläger nicht mehr vertrete. Das Schreiben ging beim FG am 23.7.2019 ein. Das FG terminierte mit Schreiben vom 24.7.2019 die mündliche Verhandlung auf den 5.9.2019.
Mit Schreiben vom 29.8.2019, eingegangen beim FG am 2.9.2019, beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2019. Zur Begründung führte er aus, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe und ein neuer Anwalt sich erst in die umfangreiche Materie einarbeiten müsse. Mit Schreiben vom 2.9.2019 lehnte das FG die Aufhebung des Termins ab. Das Schreiben wurde vom FG am 3.9.2019 per Post an den Kläger übersandt.
Bei der mündlichen Verhandlung erschien für den Kläger niemand. Es wurde im Protokoll festgestellt, dass der Kläger mit Zustellungsurkunde am 26.7.2019 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Das FG wies die Klage bis auf einen geringen Teilbetrag ab. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren machte der Kläger u.a. einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Das FG habe seinen Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt.
Der BFH sah ebenfalls einen Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das FG hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt, indem es die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hatte, obwohl der Kläger einen begründeten Antrag auf Terminverlegung gestellt hatte. Aufgrund des Antrags des Klägers war die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2019 geboten.
Ein erheblicher Grund für die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung liegt auch dann vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niederlegt, ohne dass den Steuerpflichtigen daran ein Verschulden trifft.
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat zwar nicht kurz vor der mündlichen Verhandlung niedergelegt, sondern zu einem Zeitpunkt, als noch keine mündliche Verhandlung terminiert worden war. Das FG hat den Kläger jedoch dadurch in eine vergleichbare Lage gebracht, dass es einen Tag, nachdem ihm die Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten bekannt geworden war, einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte.
Es hätte sich dem FG aufdrängen müssen, dass es dem Kläger aufgrund der Sommerferien in Bayern vom 29.7. bis zum 9.9.2019 und angesichts des umfangreichen und schwierigen Prozessstoffes nicht ohne weiteres möglich war, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.