Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen
FG Düsseldorf 26.2.2014, 7 K 2180/13 EDer Kläger hatte im Streitjahr 2011 200.000 X-Call-Optionsscheine der Y-Bank mit einem Basispreis von 120 € für 24.087 € und 160.000 Z-Bank Call-Optionsscheine mit einem Basispreis von 8,0138 € für 13.625 € erworben. Die Optionsscheine wurden noch im gleichen Jahr als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Ihm wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt.
Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte der Kläger unter Hinweis auf die BFH-Entscheidung vom 26.9.2012 (Az.: IX R 50/09) als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG geltend. Das Finanzamt versagte allerdings die Anerkennung unter Hinweis auf ein BMF-Schreiben vom 27.3.2013, wonach das vorgenannte Urteil auf Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG nicht anzuwenden sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt. Termingeschäft i.S.d. Vorschrift ist auch das Optionsgeschäft. Hierzu zählt auch die sog. Call-Option. Dieses Recht wird beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führt. Dies kann geschehen, in dem das Basisgeschäft durchgeführt wird und die aus dem Termingeschäft Verpflichtete die entsprechenden Basiswerte liefert. Kommt es aber - wie bei Derivatgeschäften üblicherweise - nicht zu einem Basisgeschäft, wird das Termingeschäft anderweitig beendet, z.B. durch einen Barausgleich. Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG. Das Gesetz erfasst mit dem Barausgleich nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust.
Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es für das Weniger - das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option - schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung des Gleichartigen ebenso sein, mit der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten. Denn das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit.
Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, in dem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Dieser Nachteil beruht ebenso wie der entsprechende Vorteil auf dem Basisgeschäft, denn er ist ausgelöst durch die Wertentwicklung des Bezugsobjekts im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Basiswert. Mithin wird das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch nicht ausschließende Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
Infolgedessen war der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Finanzbehörde ist in Fällen, in denen - wie hier - die Option verfällt, ein wirtschaftlich sinnloses Veräußern der Optionsscheine nicht Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm; er wird vielmehr im Zeitpunkt des Verfalls verwirklicht.
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