Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in Vorjahren
Kurzbesprechung
BFH v. 10.10.2024 - IV R 10/22
EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 1a, § 15a Abs. 3, § 15a Abs. 4
Im Streitfall ging es um die Höhe des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG des Steuerpflichtigen. Streitig war die Rechtmäßigkeit der Minderung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr 2016 geleisteten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren.
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach im Rahmen der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Steuerpflichtigen dessen im Streitjahr erbrachte Einlagen in vollem Umfang zu berücksichtigen sind und sich somit ein verrechenbarer Verlust in Höhe von 0 € ergibt. Dies folgt aus § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, der auf dem Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs beruht. Eine Minderung dieser Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren kommt bei wortgetreuer Auslegung des § 15a Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Auch lässt sich eine entsprechende Minderung nicht aus einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG herleiten.
Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), jährlich gesondert festzustellen.
Das Gesetz definiert den Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft zuzüglich gegebenenfalls bestehender Ergänzungsbilanzen des Kommanditisten gemeint, das durch Einlagen in das Gesellschaftsvermögen beziehungsweise durch Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen bestimmt wird.
Systematische Grundlage des § 15a EStG ist eine Verlustverrechnung nach Maßgabe des Haftungsbetrags am Bilanzstichtag. Ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, bestimmt sich ‑ wie § 15a Abs. 1 EStG zeigt ‑ durch einen Vergleich des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Der Betrag, in Höhe dessen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, erhöht danach den zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres festzustellenden verrechenbaren Verlust. Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung haben demnach grundsätzlich nur Einlagen und Entnahmen, die im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung erfolgen. Dementsprechend erhöhten auch die vom Steuerpflichtigen im Streitjahr geleisteten Einlagen den Kapitalkontenstand zum Ende des Streitjahres und minderten entsprechend die Höhe der verrechenbaren Verluste.
Die wortgetreue Auslegung des § 15a Abs. 1 EStG schließt die Berücksichtigung eines Korrekturbetrags "Rückführung Mehrentnahmen" aus. Die Minderung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr erbrachten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren lässt sich auch nicht aus einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG herleiten.
Eine Minderung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr erbrachten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen konnte auch nicht aus § 15a Abs. 3 EStG hergeleitet werden. Die Regelung schränkt zwar das Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs für die Fälle einer Einlage- beziehungsweise Haftungsminderung in gewisser Weise ein, sie erfasst jedoch bei wortgetreuer Auslegung nicht den Fall der sogenannten Mehrentnahme. Eine teleologische Extension des § 15a Abs. 3 EStG auf den Fall der Rückführung sogenannter Mehrentnahmen kommt nicht in Betracht.
Letztlich konnte die vom FA vorgenommene Minderung des ausgleichs- beziehungsweise abzugsfähigen Verlustes des Steuerpflichtigen auch nicht auf § 42 AO gestützt werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 1a, § 15a Abs. 3, § 15a Abs. 4
Im Streitfall ging es um die Höhe des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG des Steuerpflichtigen. Streitig war die Rechtmäßigkeit der Minderung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr 2016 geleisteten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren.
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach im Rahmen der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des Steuerpflichtigen dessen im Streitjahr erbrachte Einlagen in vollem Umfang zu berücksichtigen sind und sich somit ein verrechenbarer Verlust in Höhe von 0 € ergibt. Dies folgt aus § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, der auf dem Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs beruht. Eine Minderung dieser Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren kommt bei wortgetreuer Auslegung des § 15a Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Auch lässt sich eine entsprechende Minderung nicht aus einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG herleiten.
Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), jährlich gesondert festzustellen.
Das Gesetz definiert den Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft zuzüglich gegebenenfalls bestehender Ergänzungsbilanzen des Kommanditisten gemeint, das durch Einlagen in das Gesellschaftsvermögen beziehungsweise durch Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen bestimmt wird.
Systematische Grundlage des § 15a EStG ist eine Verlustverrechnung nach Maßgabe des Haftungsbetrags am Bilanzstichtag. Ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, bestimmt sich ‑ wie § 15a Abs. 1 EStG zeigt ‑ durch einen Vergleich des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Der Betrag, in Höhe dessen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, erhöht danach den zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres festzustellenden verrechenbaren Verlust. Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontenstands am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung haben demnach grundsätzlich nur Einlagen und Entnahmen, die im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung erfolgen. Dementsprechend erhöhten auch die vom Steuerpflichtigen im Streitjahr geleisteten Einlagen den Kapitalkontenstand zum Ende des Streitjahres und minderten entsprechend die Höhe der verrechenbaren Verluste.
Die wortgetreue Auslegung des § 15a Abs. 1 EStG schließt die Berücksichtigung eines Korrekturbetrags "Rückführung Mehrentnahmen" aus. Die Minderung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr erbrachten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren lässt sich auch nicht aus einer teleologischen Reduktion des Einlagebegriffs in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG herleiten.
Eine Minderung der vom Steuerpflichtigen im Streitjahr erbrachten Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen konnte auch nicht aus § 15a Abs. 3 EStG hergeleitet werden. Die Regelung schränkt zwar das Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs für die Fälle einer Einlage- beziehungsweise Haftungsminderung in gewisser Weise ein, sie erfasst jedoch bei wortgetreuer Auslegung nicht den Fall der sogenannten Mehrentnahme. Eine teleologische Extension des § 15a Abs. 3 EStG auf den Fall der Rückführung sogenannter Mehrentnahmen kommt nicht in Betracht.
Letztlich konnte die vom FA vorgenommene Minderung des ausgleichs- beziehungsweise abzugsfähigen Verlustes des Steuerpflichtigen auch nicht auf § 42 AO gestützt werden.