Verluste aus der Beteiligung einer KG an einer GbR erhöhen das negative Kapitalkonto des Kommanditisten
FG Münster 12.4.2016, K 3838/13 FDie Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist zu 94% an einer GbR beteiligt, deren alleiniger Zweck das Verwalten einer Eigentumswohnung ist. Weiterer Gesellschafter der GbR ist der alleinige Kommanditist der Klägerin. Die GbR hatte im Streitjahr 2011 einen Verlust erlitten. Den auf die Klägerin entfallenden Verlustanteil behandelte das Finanzamt im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Klägerin nicht als ausgleichsfähig, weil bereits zum 31.12.2010 ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten festgestellt worden war.
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, dass ihr Kommanditist als GbR-Gesellschafter in vollem Umfang persönlich für den Verlust hafte. Daher sei die Beschränkung des Verlustausgleichs nicht gerechtfertigt. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die im Streitjahr 2011 entstandenen laufenden Verluste der Gesellschaft zu Recht vollumfänglich als verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a EStG festgestellt.
Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG kam hier zur Geltung, weil sich durch den Verlustanteil der Klägerin an der GbR das negative Kapitalkonto des Kommanditisten erhöht hatte.
Zwar traf es zu, dass der Kläger nicht in Höhe der 94%igen Beteiligung der Klägerin an der GbR von seiner persönlichen Haftung freigestellt worden war. Allerdings musste beachtet werden, dass es sich bei der Klägerin einerseits und dem Kommanditisten andererseits um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelte, die an der GbR beteiligt sind. Für die Anwendung von § 15a EStG muss die unmittelbare eigene Beteiligung des Kommanditisten an der GbR vernachlässigt werden, zumal sich die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin auch ändern können.
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