Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu Einbringungsgewinn
FG Münster v. 19.5.2020 - 13 K 571/16 G,FEine KG brachte im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts (§ 20 Abs. 1, 2 UmwStG) erfolgte. Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50% Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.
Das Finanzamt sah die Verschmelzung als schädliche Übertragung i.S.v.§ 22 Abs. 1 UmwStG an, was für 2007 rückwirkend zu einem sog. "Einbringungsgewinn I" führte. Hiergegen wandten die Kläger (Insolvenzverwalter der Mutter-GmbH sowie die beiden weiteren ehemaligen Kommanditisten der KG) ein, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können. Eine Veräußerung i.S.v. § 22 Abs. 1 UmwStG liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH ist als schädliche Veräußerung anzusehen. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergehen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergehen. Diese Rechtsprechung ist auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50 %ige Gesellschafterin der KG erfolgt ist, übertragbar, da die Kommanditanteile der beiden übrigen Gesellschafter untergegangen sind und sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht hat.