Versicherungsprämien an konzernangehörige Rückversicherer können Betriebsausgaben sein
FG Münster 11.12.2012, 12 K 3686/09 G,FDie Klägerin ist ein Unternehmen der Holzindustrie, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb insbesondere von Spanplatten befasst. Sie gehört zum Konzern G-Gruppe. Die Versicherungsrisiken der Betriebe der G-Gruppe waren bis einschließlich 2001 bei einem inländischen Erstversicherungsunternehmen versichert, ohne dass es Rückversicherungsbeziehungen zu einem konzerneigenen Rückversicherer gab. Nach Erfahrungen mit Schäden in der holzverarbeitenden Industrie kündigte die Versicherungsgesellschaft dann die Vertragsbeziehungen.
Daraufhin gründete der Konzern im EU-Ausland ein eigenes als Versicherungsgesellschaft zugelassenes Rückversicherungsunternehmen für konzernangehörige Gesellschaften. Mit diesem Unternehmen schlossen externe Unternehmen Rückversicherungen für betriebliche Versicherungen der Klägerin ab. Das Finanzamt erkannte den die Rückversicherung betreffenden Teil der von der Klägerin gezahlten Prämien nicht als Betriebsausgaben an, da die Zahlungen insoweit nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst seien.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den streitbefangenen Teil der Versicherungsprämien im Ergebnis zu Unrecht nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
Zwar waren die Erstversicherer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen lediglich als Zahlstelle für das Rückversicherungsunternehmen anzusehen, so dass die Risiken wirtschaftlich beim konzerneigenen Unternehmen als abgesichert galten. Dennoch war es möglich, die Prämien in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzuziehen. Die betrieblichen Risiken waren am Markt versicherbar und die Prämien der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Da die ausländische Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat als Versicherungsunternehmen zugelassen ist, konnte dem Betriebsausgabenabzug auch nicht entgegengehalten werden, dass die dortigen aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht den deutschen Regelungen entsprachen. Unerheblich war in diesem Zusammenhang, wie die Versicherungsgesellschaft ihr Vermögen bis dahin anlegte, da das Anlageverhalten von der Versicherungsaufsicht nicht beanstandet wurde. Entsprechendes galt für die Form, wie sie Vorsorge dafür traf, dass sie im Schadensfall ihrer Versicherungspflichten nachkommen konnte.
Zudem gab es beachtliche wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung. Denn neben den Gesichtspunkten Kostenoptimierung, Risikoallokation und Risikoausgleich im Konzernverbund unterlag die Rückversicherung als Rückversicherungs-Captive einer weitgehend eingeschränkten Versicherungsaufsicht im EU-Ausland und geringeren Anforderungen an die Kapitalisierung der Gesellschaft sowie an deren Solvabilität. Außerdem wurde sie vom Erstversicherer von der Schadensbearbeitung entlastet.
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