Versicherungsteuerbarkeit gemäß § 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.3.2021 - III C 4 - S 6400/21/10001 :001, DOK 2021/0264677
VersStG § 1
Die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer sind in der Europäischen Union nicht harmonisiert. Im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt existieren aber seit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) betreffend die Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG1 gewisse europarechtliche Vorgaben, die bei der Besteuerung von Versicherungsentgelten zu berücksichtigen sind.
Das einschlägige Richtlinienrecht wurde überarbeitet und zusammengefasst in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 11 stellt die Richtlinie 2009/138/EG ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes dar. Es soll Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben. Darüber hinaus dürfen die von den Mitgliedstaaten erhobenen unterschiedlichen Steuern und Abgaben auf Versicherungsverträge nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist das Steuersystem und sind andere Abgabensysteme desjenigen Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem bei Lebensversicherungen die Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.
Das Kriterium der Risikobelegenheit ist ein Element des europäischen Richtlinienrechts, anhand dessen das Besteuerungsrecht demjenigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem das versicherte Risiko belegen ist. Es beansprucht daher nur Geltung in Fällen, in denen das versicherte Risiko in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) belegen ist. In Fällen, in denen es außerhalb des EWR belegen ist, enthält das Richtlinienrecht keine Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsrechts, da es in keinem Mitgliedstaat belegen ist. Dementsprechend entscheiden die Mitgliedstaaten autonom, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsentgelte für die Versicherung von Risiken, die in einem Drittland (außerhalb des EWR) belegen sind, besteuert werden.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das BMF - Schreiben mit der Systematik von § 1 VersStG Systematik und dem Versicherungsverhältnis mit EWR-Versicherer sowie dem Versicherungsverhältnis mit Drittlandversicherer (§ 1 Abs. 3 VersStG).
Der Geltungsbereich des VersStG ist nicht auf das Inland beschränkt, sondern erstreckt sich nach § 1 Abs. 4 VersStG auch auf die ausschließliche deutsche Wirtschaftszone (AWZ). Die AWZ ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet bis zu einer Erstreckung von 200 Seemeilen ab der Basislinie (§§ 55 und 57 des UN-Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 - BGBl. I 1994, 3770). Die Regelung hat insbesondere Bedeutung für die Steuerbarkeit von Versicherungsentgelten, die für die Versicherung von Gegenständen und Anlagen gezahlt werden, die sich in der AWZ befinden, wie z. B. Windparkanlagen.
Das bislang maßgebende BMF-Schreiben vom 26. September 1990 - IV A 4-S 6356-16/90 (BStBl I 1990, 645) wurde aufgehoben.
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VersStG § 1
Die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer sind in der Europäischen Union nicht harmonisiert. Im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt existieren aber seit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) betreffend die Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG1 gewisse europarechtliche Vorgaben, die bei der Besteuerung von Versicherungsentgelten zu berücksichtigen sind.
Das einschlägige Richtlinienrecht wurde überarbeitet und zusammengefasst in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 11 stellt die Richtlinie 2009/138/EG ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes dar. Es soll Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben. Darüber hinaus dürfen die von den Mitgliedstaaten erhobenen unterschiedlichen Steuern und Abgaben auf Versicherungsverträge nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist das Steuersystem und sind andere Abgabensysteme desjenigen Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem bei Lebensversicherungen die Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.
Das Kriterium der Risikobelegenheit ist ein Element des europäischen Richtlinienrechts, anhand dessen das Besteuerungsrecht demjenigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem das versicherte Risiko belegen ist. Es beansprucht daher nur Geltung in Fällen, in denen das versicherte Risiko in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) belegen ist. In Fällen, in denen es außerhalb des EWR belegen ist, enthält das Richtlinienrecht keine Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsrechts, da es in keinem Mitgliedstaat belegen ist. Dementsprechend entscheiden die Mitgliedstaaten autonom, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsentgelte für die Versicherung von Risiken, die in einem Drittland (außerhalb des EWR) belegen sind, besteuert werden.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das BMF - Schreiben mit der Systematik von § 1 VersStG Systematik und dem Versicherungsverhältnis mit EWR-Versicherer sowie dem Versicherungsverhältnis mit Drittlandversicherer (§ 1 Abs. 3 VersStG).
Der Geltungsbereich des VersStG ist nicht auf das Inland beschränkt, sondern erstreckt sich nach § 1 Abs. 4 VersStG auch auf die ausschließliche deutsche Wirtschaftszone (AWZ). Die AWZ ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet bis zu einer Erstreckung von 200 Seemeilen ab der Basislinie (§§ 55 und 57 des UN-Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 - BGBl. I 1994, 3770). Die Regelung hat insbesondere Bedeutung für die Steuerbarkeit von Versicherungsentgelten, die für die Versicherung von Gegenständen und Anlagen gezahlt werden, die sich in der AWZ befinden, wie z. B. Windparkanlagen.
Das bislang maßgebende BMF-Schreiben vom 26. September 1990 - IV A 4-S 6356-16/90 (BStBl I 1990, 645) wurde aufgehoben.