15.03.2017

Vom Reiseveranstalter eingeräumte Rabatte stellen keinen Arbeitslohn der Reisebüroangestellten dar

Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt.

FG Düsseldorf 21.12.2016, 5 K 2504/14 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 €; hingegen lag der Katalogpreis abzgl. marktüblicher Rabatte bei 6.330 €.

Hintergrund für diesen günstigen Preis war, dass die A-GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) - zur Sicherung der Geschäftsverbindung - Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährt. Das Finanzamt behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht angenommen, dass der den Klägern von der A-GmbH gewährte Rabatt auf den Reisepreis zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit geführt hat.

Es liegen keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Dies gilt hingegen nicht, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Letzteres ist hier der Fall.

Eigenwirtschaftliche Gründe der A-GmbH liegen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A-GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin entlohnen wollte. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reicht nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

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