Von dem Begriff "Schul- oder Hochschulunterricht" ist Flugunterricht nicht mitumfasst
Kurzbesprechung
BFH v. 13.11.2024 - XI R 31/22
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i
Strittig ist die Frage, inwieweit der Kläger und Revisionskläger mit (der Überlassung von Flugzeugen und) der Erteilung von Flugunterricht steuerfreie Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der die Förderung des Luftsports bezweckt. Im Jahr 2015 erwarb er ein einmotoriges Flugzeug, das er zum einen seinen Mitgliedern gegen Entgelt zum Fliegen überließ. Zum anderen verwendete der Kläger das Flugzeug in den Jahren 2016 und 2017 (Streitjahre) in der Ausbildung von Flugschülern zum Erwerb der Privatpilotenlizenz. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2016 erklärte der Kläger die Umsätze aus der Überlassung des Flugzeugs als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und die Umsätze aus dem Flugunterricht als steuerfreie Umsätze. Das beklagte FA vertrat dagegen die Auffassung, die Überlassung des Flugzeugs an die Flugschüler stelle zusammen mit dem Flugunterricht eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt steuerfrei sei, und berichtigte den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos, da sich das FG Baden-Württemberg der Auffassung des FA der Annahme des Vorliegens einer einheitlichen steuerbefreiten Leistung anschloss.
Der BFH hob das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.6.2021 - 1 K 3047/19 auf und verwies es zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Der BFH begründet dies damit, dass dem Verein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge der Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen gehe es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht sei vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i
Strittig ist die Frage, inwieweit der Kläger und Revisionskläger mit (der Überlassung von Flugzeugen und) der Erteilung von Flugunterricht steuerfreie Leistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der die Förderung des Luftsports bezweckt. Im Jahr 2015 erwarb er ein einmotoriges Flugzeug, das er zum einen seinen Mitgliedern gegen Entgelt zum Fliegen überließ. Zum anderen verwendete der Kläger das Flugzeug in den Jahren 2016 und 2017 (Streitjahre) in der Ausbildung von Flugschülern zum Erwerb der Privatpilotenlizenz. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2016 erklärte der Kläger die Umsätze aus der Überlassung des Flugzeugs als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und die Umsätze aus dem Flugunterricht als steuerfreie Umsätze. Das beklagte FA vertrat dagegen die Auffassung, die Überlassung des Flugzeugs an die Flugschüler stelle zusammen mit dem Flugunterricht eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt steuerfrei sei, und berichtigte den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos, da sich das FG Baden-Württemberg der Auffassung des FA der Annahme des Vorliegens einer einheitlichen steuerbefreiten Leistung anschloss.
Der BFH hob das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.6.2021 - 1 K 3047/19 auf und verwies es zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Der BFH begründet dies damit, dass dem Verein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge der Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen gehe es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht sei vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.